Rechtsprechung
| BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften: Keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Geschlechtsdiskriminierung - Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung
Kurzfassungen/Presse (5)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
§ 1 BetrAVG a. F. mit höherrangigem Recht vereinbar
- aok-business.de (Kurzinformation)
Betriebsrente: Unverfallbarkeitsregel diskriminiert Frauen nicht
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Altersgrenze in § 1 BetrAVG a.F. verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
- finanztip.de (Kurzinformation)
Betriebsrentengesetz - Bezugsrecht - keine Frauendiskriminierung durch Altersgrenze
- dbb.de (Kurzinformation)
§ 1 BetrAVG a. F.
§ 1 BetrAVG alter Fassung mit höherrangigem Recht vereinbar
Verfahrensgang
- ArbG Detmold, 02.07.2003 - 1 Ca 2976/02
- LAG Hamm, 20.04.2004 - 6 Sa 1279/03
- BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 116, 152
- MDR 2006, 1053
- FamRZ 2006, 1196 (Ls.)
- VersR 2006, 817
- BB 2006, 1508
- DB 2006, 1014
- NZA 2006, 1159
Wird zitiert von ... (13)
- BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und …
Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) entschieden.Dementsprechend muss die Frage, ob eine Betriebsrentenanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, unter Berücksichtigung des Gebots der Lohngleichheit geregelt werden (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 11, BAGE 116, 152).
bb) Die Klägerin kann sich auf Art. 119 EG-Vertrag aF (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) als unmittelbar anwendbares Recht berufen (…EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 40, Slg. 1976, 455;… 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, Slg. 1990, I-1889; BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152).
Einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es in dieser Frage nicht (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - aaO).
Die mit dem Betriebsrentengesetz eingeführten gesetzlichen Grenzen der Verfallbarkeit sind Vorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurden und die Vertragsfreiheit der Parteien beschränken (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 19, BAGE 116, 152).
Diese Intention rechtfertigt jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin auch eine - hier unterstellte - stärkere Betroffenheit von Frauen von dem Verfall von Versorgungsanwartschaften aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF getroffenen Regelung (vgl. zur Altersgrenze von 35 Jahren in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF: BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 20, BAGE 116, 152).
(3) Soweit die Revision geltend macht, die Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) aufgestellt hat und in dem auf die unternehmerische Freiheit Bezug genommen werde, könnten für den öffentlichen Dienst keine Geltung beanspruchen, verkennt sie, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF - wie sich aus § 18 BetrAVG in seiner damaligen Fassung ergibt - auch im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten und das Bundesverfassungsgericht die vormals in § 18 BetrAVG aF angelegte anderweitige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst für mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365).
Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 152) ausführlich begründet.
Die inhaltlichen Anforderungen an den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung unterscheiden sich nicht von denen der Prüfung des Lohngleichheitsgebots nach Art. 119 EG-Vertrag aF bzw. Art. 141 EG (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 21, BAGE 116, 152; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 3 a der Gründe; 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - BAGE 38, 232).
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF stellte, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers einerseits und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer andererseits dar (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 22, BAGE 116, 152).
Außerdem wurde durch das Betriebsrentengesetz die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien erheblich verbessert (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 24, BAGE 116, 152).
Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des Betriebsrentengesetzes dieser Regelungspflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG nachgekommen und hat den vertraglichen Verfallsklauseln mit Wirkung ab dem 19. Dezember 1974 eine Schranke gesetzt (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 25, BAGE 116, 152).
- LAG Köln, 18.01.2008 - 11 Sa 1077/07
Arbeitsrecht
Für das nationale Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG) und das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG hat das BAG diese Feststellung schon in dem Urteil vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04) getroffen.Für das nationale Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG) und das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG hat das BAG diese Feststellung schon in dem Urteil vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04) getroffen.
Dies ergibt sich im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 141 EG, Art. 3 Abs. 3 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bereits aus der Entscheidung des BAG vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159).
Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 Palacios - NZA 2007, 1219, Rz 68;… 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1, Rn. 63; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159).
Der 3. Senat des BAG hat in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159) im Einzelnen ausgeführt, dass es sich um eine Vorschrift handelte, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurde.
- LAG Hamburg, 19.01.2010 - 4 Sa 40/09
Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze …
aa) Das BAG hat im Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 19) festgestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a. F. nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG verstößt.cc) Das BAG hat in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (aaO.) auch einen Verfassungsverstoß geprüft und verneint und dazu folgendes ausgeführt:.
Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 Palacios - NZA 2007, 1219 , Rz 68;… 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1, Rn. 63; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159 ).
Der 3. Senat des BAG hat in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 ( 3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159 ) im Einzelnen ausgeführt, dass es sich um eine Vorschrift handelte, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurde.
- BAG, 29.04.2008 - 3 AZR 266/06
Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente
aa) Art. 141 EGV (= Art. 119 EG-Vertrag aF) ist in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht (…vgl. ua. EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 23, EuGHE I 1993, 6591; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152). - BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08
Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152 = AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 13 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 19). - BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08
Karenzentschädigung - Elternteilzeit
Eine Diskriminierung besteht auch hier nicht, wenn objektive Gründe bestehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - EuGHE I 2006, 9583; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152; 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - AP BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 6). - BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem …
a) Art. 141 EG (= Art. 119 EG-Vertrag aF) ist in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht (…vgl. ua. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, EuGHE I 1990, 1889;… 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 23, EuGHE I 1993, 6591; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 152). - LAG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 4 Sa 14/07
Krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung - …
Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied gibt (…EuGH, a.a.O.; BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 13). - LAG Köln, 15.04.2011 - 10 Sa 1405/10
Europarechtskonforme Altersregelung zur Unverfallbarkeit der …
Diese Intention ist geeignet, auch eine - unterstellte - mittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -, zitiert nach Juris).Wiederum ist auf die oben geschilderten sachlich einleuchtenden Gründe zur Rechtfertigung einer - unterstellten - mittelbaren Diskriminierung durch das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -, zitiert nach Juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2011 - 9 Sa 462/11
Gesetzliche Mindestaltersgrenze für Unverfallbarkeit von betrieblichen …
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -) nicht vor.Auch die Berufungskammer folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - EZA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 19).
- LAG Baden-Württemberg, 27.09.2010 - 4 Sa 7/10
Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Begrenzung der anrechenbaren …
- LAG München, 28.06.2011 - 6 Sa 252/11
Altersdiskriminierung
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2010 - 11 Sa 1475/10
Nachgewährung von Urlaub bei Erkrankung des Kindes; mangels Rechtsgrundlage …
