Rechtsprechung
   BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang vom Feststellung- auf den Leistungsantrag in der Berufungsinstanz; Anwendungsrahmen des BBiG; Inhaltskontrolle von Ausbildungsverträgen bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten [Vereinbarung über die Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Studiums]

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 1532
  • NZA 2009, 435
  • DB 2009, 853



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - (vorliegend, führend), - 3 AZR 312/07 -.
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R  

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Mittlerweile hat das BAG in zwei Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07, in juris veröffentlicht, und 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435) seine bisherige Rechtsprechung zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) für sog praxisintegrierte duale Studiengänge fortgeführt.
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R  

    Sozialversicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern während eines Praktikums in

    Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch) Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 25).
  • SG München, 13.07.2010 - S 5 AL 1205/08  

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit - Verbundstudium -

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07 und 3 AZR 192/07) ausgeführt, dass das Bundesbildungsgesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist.
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