Rechtsprechung
| BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 42/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses
- Bundesarbeitsgericht
Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebliche Altersversorgung; Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für den Insolvenzschutz
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Einstandspflicht des PSV bei Versorgungszusage nur an die Gesellschafter
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungszusagen an die Gesellschafter
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses bei ausschließlichem Angebot an die Gesellschafter
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 26.10.2006 - 8 Ca 10286/05
- LAG Köln, 15.08.2007 - 7 (10) Sa 1412/06
- BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 42/08
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2010, 1769
- NZA 2010, 1066
- DB 2010, 1411
Wird zitiert von ...
- BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen …
Soweit in jüngeren Entscheidungen des BAG die Vereinbarkeit der Einräumung eines Bezugsrechts auch der Eltern und Erben mit dem Betriebsrentenrecht problematisiert wird (BAGE 105, 240 = AP Nr. 108 zu § 7 BetrAVG mit Anm Höfer; BAGE 133, 83, 87 = AP Nr. 40 zu § 17 BetrAVG, RdNr 24; BAG AP Nr. 61 zu § 1 BetrAVG; vgl auch Höfer, BetrAVG, Bd I, Stand Juni 2011, ART RdNr 92 ff;… Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 18), steht dies der Annahme eines Bezugsrechts der Klägerin - als Witwe iS des § 46 SGB VI - nicht entgegen (vgl allgemein Reinecke, BB 2012, 1025, 1029).
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