Rechtsprechung
   BAG, 19.05.1988 - 2 AZR 596/87   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit einer wegen Betriebsübergangs ausgesprochenen Kündigung auch bei anschließendem Scheitern des erwarteten Betriebsübergangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB; Eingreifen des Kündigungsverbots aus Abs. 4: nur unter der Voraussetzung, dass der Betriebsübergang der tragende Grund [also nicht nur der äußere Anlass] für die Kündigung ist; auch dann, wenn der Betriebsübergang noch nicht vollzogen, jedoch geplant ist und bereits greifbare Formen angenommen hat; Kündigungszugang als maßgebender Beurteilungszeitpunkt

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kündigung wegen Betriebsübergangs

mehr
  • Betriebs-Berater

    Kündigung wegen des Betriebsübergangs

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der Kündigung vor geplantem Betriebsübergang trotz späteren Scheiterns

Verfahrensgang

  • ArbG Hamburg, 15.12.1986 - 21 Ca 22/86
  • LAG Hamburg, 05.05.1987 - 6 Sa 16/87
  • BAG, 19.05.1988 - 2 AZR 596/87

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 59, 12
  • ZIP 1989, 1012
  • MDR 1989, 668
  • BB 1989, 1122
  • BB 1989, 852
  • DB 1989, 934
  • JR 1989, 440
  • NZA 1989, 461



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)  

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91  

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Die "greifbaren Formen" können je nach den Umständen des Einzelfalles die Gründe für die Stillegungsabsicht oder auch ihre Durchführungsformen betreffen (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung vom 28.4.1988 - 2 AZR 623/87 - und vom 19.5.1988 - 2 AZR 596/87 - AP Nr. 74 und 75 zu § 613a BGB).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG (BAG AP Nr. 19 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 39 zu § 613a BGB; BAG AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB; BAG AP Nr. 75 zu § 613a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

    Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist eine geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB; BAG AP Nr. 75 zu § 613a BGB).

    Wie der Senat auch im zeitlich nachfolgenden Urteil vom 19.5.1988 (BAG AP Nr. 75 zu § 613a BGB) bereits betont hat, schließt die Notwendigkeit, die rechtliche Überprüfung einer Kündigung auf deren Zugangszeitpunkt zu beziehen, es nicht aus, zu diesem Zeitpunkt schon feststehende künftige Entwicklungen zu berücksichtigen; es genüge vielmehr bei einer Kündigung, die mit einer demnächst erfolgenden Stillegung begründet wird, daß die beabsichtigte Maßnahme bereits "greifbare Formen" angenommen hat; grundsätzlich brauchten betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein, sondern es genüge, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichneten; sie lägen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen sei, daß mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sei (so auch die bisherige, unter 1 wiedergegebene BAG-Rechtsprechung).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01  

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Zu prüfen ist also nur, ob der vorgetragene Kündigungsgrund einer beabsichtigten Stillegung die Kündigung sozial rechtfertigt (BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - aaO); 19. Mai 1988 - 2 AZR 596/87 - BAGE 59, 12 = AP BGB § 613 a Nr. 75, zu B V 2 b ff. der Gründe).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96  

    Wiedereinstellungsanspruch

    Später eintretende Veränderungen bezüglich der Kündigungsgründe können die Wirksamkeit einer Kündigung nicht hindern (vgl. z.B. BAG Urteil vom 19. Mai 1988 - 2 AZR 596/87 - BAGE 59, 12, 26 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB, zu V 2 b der Gründe, m.w.N. und zuletzt BAG Urteil vom 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht