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| BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 |
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Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer
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Eingruppierung eines Diplom- Sozialpädagogen als Behördenbetreuer
Kurzfassungen/Presse
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Eingruppierung eines Behördenbetreuers
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 15.03.1994 - 1a Ca 3076/93
- LAG Schleswig-Holstein, 26.10.1994 - 2 Sa 220/94
- BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 82, 272
- MDR 1996, 1043
- BB 1996, 1564
- NZA-RR 1997, 68
Wird zitiert von ... (21)
- BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99
Korrigierende Rückgruppierung - BAT
So habe auch das Bundesarbeitsgericht am 20. März 1996 (- 4 AZR 1052/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 22) über die Eingruppierung eines Behördenbetreuers entschieden.Die Parteien sind, ohne eine spezifische Arbeitsplatzbeschreibung für die Klägerin vorgelegt zu haben, von den weitgehend gesetzlich bestimmten Aufgaben eines Betreuers ausgegangen, wie sie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 1996 (- 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272) dargestellt worden sind.
Die Beklagte hat sich insoweit ergänzend auf die einschlägige Entscheidung des Senats vom 20. März 1996 (aaO) zur Eingruppierung eines Behördenbetreuers berufen.
(3) Diese Bewertungen des Landesarbeitsgerichts, die der Entscheidung des Senats vom 20. März 1996 (- 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272) entsprechen, enthalten keinen die Revision begründenden Rechtsfehler.
- LAG Hamburg, 28.10.1996 - 4 Sa 65/95 Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG AP Nr. 172 und 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. zuletzt auch die zu den Akten gereichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 1996, 4 AZR 1052/94, Bl. 394 ff. d.A.).
Soweit der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in der erwähnten Entscheidung vom 20. März 1996 (4 AZR 1052/94) die Tätigkeit des dortigen Klägers, eines Behördenbetreuers, als in 2 Arbeitsvorgänge aufteilbar angesehen hat, nämlich die Betreuung der einem Behördenbetreuer zugewiesenen Personen und die ihm obliegende Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung von Betreuungen ist mangels Vergleichbarkeit des dortigen Aufgaben- und Funktionsbereichs mit dem der Klägerin zugewiesenen Aufgabenbereich eine Vertiefung der obigen Ausführungen nicht angezeigt.
Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich, d. h. nicht nur geringfügig sein (vgl. ausdrücklich so zuletzt BAG, Urteil vom 20. März 1996, 4 AZR 1052/94, a.a.O.).
So hat auch der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 1996 (4 AZR 1052/94, a. a. O.) für die Tätigkeit eines Behördenbetreuers eine Vergleichbarkeit vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner bejaht.
Was das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung für den Behördenbetreuer ausgeführt hat (Urteil vom 20. März 1996, 4 AZR 1052/94 a. a. O.) gilt entsprechend auch im vorliegenden Fall: Die Tätigkeit der Klägerin erfordert gegenüber den von der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT aufgestellten Voraussetzungen kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können.
Wenn das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 20. März 1996 (4 AZR 1052/94, a. a. O.) zum Behördenbetreuer festgestellt hat, daß sich im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich verschieben, daß die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten unterschiedliche Kenntnisse bedingen, jedoch eine Steigerung der Breite und Tiefe sich insgesamt gesehen nicht erkennen lasse, so muß dies auch für die vorliegende Fallgestaltung gelten.
- BVerfG, 07.11.2001 - 1 BvR 325/94
Zur Vergütung von Vereinsbetreuern
Unter Berücksichtigung, dass ein Vereinsbetreuer mit einer solchen Qualifikation dauerhaft vom Betreuungsverein nach BAT IV b (vgl. BAG BtPrax 1997, S. 32 ff.) zu vergüten ist, wäre eine diesem Umstand angemessene Vergütung im oberen Bereich des Vergütungsrahmens in entsprechender Höhe des mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 nunmehr für derartige qualifizierte Betreuungstätigkeiten bestimmten Vergütungssatzes geboten gewesen, um in zumutbarer Weise für die Betreuungsvereine dem Rechnung zu tragen, was diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung an ständigen Kosten für bereit gehaltenes qualifiziertes Personal zu tragen haben.
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2012 - 3 Sa 304/12
Eingruppierung - Sachbearbeiter der Betreuungsbehörde
Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem Sachbearbeiter der Betreuungsbehörde die Betreuung der ihm im Rahmen der Amtsbetreuung zugewiesenen Personen einerseits und die ihm obliegende Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und anderer Betreuer andererseits als je einen Arbeitsvorgang angesehen (… BAG 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - Rn. 67, ZTR 1999, 126; vgl. auch BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 28, NZA-RR 1997, 68 ).Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit für die Beratung und Unterstützung anderer Betreuer welche weitergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden sollten als bei der Betreuung durch einen Behördenbetreuer, dessen Tätigkeit die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b erfüllt ( vgl. hierzu BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 54, NZA-RR 1997, 68 ).
Soweit der Kläger Aufgaben gegenüber dem Betreuungsgericht wahrzunehmen hat, ist nicht ersichtlich, dass hierfür ein breiteres und tiefergehendes fachliches Wissen und Können im Vergleich zu den fachlichen Anforderungen für eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b erforderlich ist ( vgl. hierzu auch BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 54, NZA-RR 1997, 68 ).
Die vom Kläger hervorgehobene Erstellung von Sozialberichten bzw. Sozialdiagnosen dient zwar der Entscheidungsfindung des Betreuungsgerichts und sozialer Fachkräfte, geht aber in ihren Auswirkungen für die Betroffenen und die Allgemeinheit nicht erkennbar über eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a hinaus (… vgl. BAG 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - Rn. 83, ZTR 1999, 126; BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 62, NZA-RR 1997, 68 ).
- LAG Schleswig-Holstein, 07.02.2007 - 6 Sa 279/05
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kindertagesstättenaufsicht
Bei dem bereits im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 22).Zinsforderungen können zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG 20.03.1996 a. a. O.).
Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss beträchtlich sein (vgl. BAG 20.03.1996 a. a. O.).
16 BAT deutlich wahrnehmbar herausheben (BAG 20.03.1996 a. a. O. m. w. N.).
- BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 174/95
Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder
Bei der Betreuung bestimmter zugewiesener Personen hat der Senat in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - 4 AZR 343/90 - ZTR 1991, 379; Senatsurteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 27. Juli 1994 - 4 AZR 593/93 - AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband, bei einem als Vereinsbetreuer tätigen Sozialpädagogen; Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, bei einem als Behördenbetreuer tätigen Sozialpädagogen).IV a Fallgruppe 15 und 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst heraushebt (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 1994 - 4 AZR 593/93 - AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband).
- BAG, 30.09.1998 - 4 AZR 539/97
Eingruppierung: Diplom-Pädagoge in "Örtlicher Betreuungsbehörde" eines städt. …
Diese Tätigkeit dient jedenfalls mittelbar der Fürsorge (Urteil des Senats vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272 = AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II 3 a a.E. der Gründe).Das hat der Senat wiederholt entschieden (…Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - aaO, zu II 2 b der Gründe und Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - aaO, zu II 2 c der Gründe).
- LAG Hamm, 12.08.1998 - 18 Sa 1262/97 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08
Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - …
Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Erstellung von Wohngeldbescheiden, nicht die Erstellung von Wohngeldbescheiden in schwierigen oder in einfachen Fällen (vgl. dazu BAG 20. März 1996 - 4 AZR 967/94 - BAGE 82, 252, 258; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272, 279). - LAG Niedersachsen, 15.06.2012 - 6 Sa 1519/11
Tarifliche Eingruppierung - nicht öffentlicher Dienst
Im Vergleich zwischen einer Sozialpädagogin in einem Heim und einer als Betreuerin tätigen Sozialpädagogin verschieben sich die Schwerpunkte der geforderten Kenntnisse lediglich, ohne das sich eine Steigerung der Breite und Tiefe nach in Gänze erkennen lässt (vgl. hierzu BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber erst mit der vormundschaftlichen Genehmigung (BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
- BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 511/95
Eingruppierung: Sachbearbeiter einer Hauptfürsorgestelle
- LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2008 - 6 Sa 151/08
Eingruppierung, Systembetreuer, Arbeitsvorgang, Tätigkeitsmerkmale, selbständige …
- BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 309/08
Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - …
- BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 680/95
Eingruppierung einer Sozialarbeiter-Ausbildungsleiterin
- BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 711/95
Eingruppierung eines Sozialpädagogen in psychiatrischem Wohnheim
- BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 469/96
Eingruppierung: Sozialarbeiterin in neurologischer Abteilung
- BAG, 12.02.1997 - 4 AZR 324/95
Eingruppierung: Sozialpädagoge
- LAG Niedersachsen, 22.01.2008 - 5 Sa 948/05
Zur Eingruppierung von Schuldnerberatern
- OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 206/01
Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BVormVG
- LAG Hessen, 03.12.1996 - 9 Sa 521/96
Eingruppierung: Sozialarbeiter - Betreuung von Asylbewerbern; Ausschlussfrist: …
- LAG Düsseldorf, 15.11.2001 - 15 Sa 959/01
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