Rechtsprechung
   BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 829/95   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 1998, 201
  • BB 1997, 1644



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 440/99  

    Betriebsbedingte Kündigung

    Gegenüber dem bisherigen Stelleninhaber, der das Anforderungsprofil der neu geschaffenen Beamtenstelle erfüllt, kann sich der öffentliche Arbeitgeber nicht darauf berufen, daß er selbst durch eine anderweitige Besetzung der Stelle die Weiterbeschäftigung des Betreffenden unmöglich gemacht hat (vgl. BAG 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - AP Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 40 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Soziale Auswahl Nr. 4; 24. April 1997 - 8 AZR 117/95 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 65 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Soziale Auswahl Nr. 3; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen [zVv.]).

    Eine Kündigung, die einzig dem Zweck dient, vorhandene geeignete Arbeitnehmer durch etwa noch besser geeignete zu ersetzen, ist unzulässig (BAG 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - aaO).

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 4/96  

    Kündigung wegen mangelnden Bedarfs

    Es ist im Bereich der Hochschulen zulässig, wenn zur Erneuerung des Hochschulwesens keine Stellen mehr fortgeführt, sondern sämtliche nach dem Haushalt vorgesehenen Stellen aus dem Kreis der bisher Beschäftigten neu besetzt werden (BAG, Urteil vom 5. Oktober 1995, aaO.; dem folgend: Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 8 AZR 392/94 - n.v.; Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senatsurteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 117/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Geschieht dies, so ist auch die übernommene Auswahlentscheidung der Kommission gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob objektiv die Grenzen der §§ 315 Abs. 1, 242 BGB gewahrt wurden (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO., zu B. II der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1997, aaO., zu II 3 a der Gründe; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO., zu II 3 a der Gründe).

    Welches konkrete Anforderungsprofil eine zu besetzende Stelle kennzeichnet und welche Anforderungen an einen Bewerber hinsichtlich fachlicher Qualifikation und Eignung zu stellen sind, ist arbeitsrechtlich nur im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle überprüfbar (Senatsurteil vom 29. August 1996, aaO., zu B. III 3 der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1997, aaO., zu II 3 c der Gründe; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO., zu II 3 c der Gründe).

    Darüber hinaus steht der für die Besetzung zuständigen Person oder Kommission wegen der Vielzahl von Faktoren und deren Bewertung bei der Entscheidung über die Qualifikation ein Beurteilungsspielraum zu (Senatsurteil vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - AP Nr. 63 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B. III 3 der Gründe; Senatsurteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 3 c der Gründe).

  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 117/95  

    Kündigung wegen Nichtübernahme als Professor

    Leitsätze: »Der Arbeitnehmer ist auch dann anderweitig verwendbar im Sinne von Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag, wenn ein geeigneter höherwertiger Arbeitsplatz für ihn zur Verfügung steht, sofern nicht bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ein anderer Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Vorzug verdient (im Anschluß an die Senatsurteile vom 29. August 1996 - 8 AZR 505/95 - und vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).«.

    Das liefe auf eine unzulässige Austauschkündigung hinaus, die einzig dem Zweck diente, vorhandene geeignete Arbeitnehmer durch etwa noch besser Geeignete zu ersetzen (vgl. näher Senatsurteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 829/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 4 b der Gründe).

    Bei der neu strukturierten Stelle eines Wissenschaftlers hat die für die Besetzung zuständige Person oder Kommission einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil entspricht (Senatsurteil vom 20. März 1997, aaO, zu II 4 c der Gründe, m.w.N.).

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