Rechtsprechung
   BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anspruch auf Teilzeitarbeit: Nicht fristgerecht gestelltes Teilzeitverlangen - In der Regel Umdeutung in hilfsweises Verlangen in gesetzlicher Frist - Auslösung einer Verhandlungsobliegenheit zu diesem Zeitpunkt

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  • NWB SteuerXpert START

    TzBfG § 8; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zustimmungsfiktion bei kurzfristig gestellten Teilzeitverlangen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

Kurzfassungen/Presse

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Teilzeitarbeit: Falsche Frist hebelt Antrag nicht aus

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung eines Verlangens mit zu frühem Beginn einer Teilzeitbeschäftigung als Antrag auf Teilzeit nach Ablauf der gesetzlichen Drei-Monats-Frist

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 111, 260
  • NJW 2005, 1144
  • MDR 2005, 38
  • BB 2005, 829
  • DB 2004, 2323
  • NZA 2004, 1090



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 36/07  

    Verringerungsverlangen - tarifliche Härtefallregelung

    Sollte die Klägerin die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten haben, stünde dies der Wirksamkeit des Änderungsverlangens nicht zwingend entgegen (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - BAGE 111, 260, zu B II 2 der Gründe).

    Soweit der Arbeitnehmer für den Beginn der Änderung einen festen Termin - wie hier den Monatsanfang - wünscht, ist das bei der Auslegung zu berücksichtigen (Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05  

    Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

    aa) Grundsätzlich kann der auf Abschluss eines Änderungsvertrages gerichtete Antrag wie jede empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden (Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - BAGE 111, 260).

    Vielmehr gilt grundsätzlich auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut, dass die Auslegung auf die Gesamtumstände abzustellen hat (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - aaO; BGH 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 -NJW 2002, 1260).

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 294/04  

    Bezugnahmeklausel - Altersteilzeit - Ermessensentscheidung

    Die Beklagte hat sich auf das Angebot eingelassen, ohne auf die Fristversäumnis zu verweisen (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 11 = EzA TzBfG § 8 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
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