Rechtsprechung
| BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 (A) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- betriebsraete.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Bezahlter Freizeitausgleich bei Teilnahme eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds an einer ganztägigen Schulungsveranstaltung?
- Betriebs-Berater
Mittelbare Diskriminierung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung
Besprechungen u.ä.
- europainstitut.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Betriebsverfassungsgesetz, § 37 Abs. 6
Sozialvorschriften, Gerichtsverfahren
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 15.01.1992 - 3 Ca 492/91
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.1992 - 9 Sa 304/92
- BAG, 20.03.1993 - 7 AZR 581/92
- BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 (A)
- EuGH, 29.06.1995 - C-457/93
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-457/93
- EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
- BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 74, 351
- BAGE 74, 352
- NJW 1994, 1368 (Ls.)
- BB 1993, 2235
- BB 1993, 2536
- DB 1994, 334
- NZA 1994, 278
- NZA 1994, 77 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12)
- BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92
Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem …
Der Senat hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1993 (BAGE 74, 351 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972) den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag (seit 1. November 1993 "EGV") zur Klärung der Frage angerufen, ob das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt nach Art. 119 EWG-Vertrag und nach der Richtlinie 75/117/EWG den nationalen Gesetzgeber hindert, das Betriebsratsamt als unentgeltlich zu führendes Ehrenamt auszugestalten und die Betriebsratsmitglieder lediglich vor Einkommenseinbußen zu schützen, die sie sonst durch betriebsratsbedingte Versäumung der Arbeitszeit erleiden würden.Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972; Vorlagebeschluß des Senats vom 20. Oktober 1993, aaO., zu B. II 2 der Gründe).
Zwar hat der Senat noch in seinem Anfragebeschluß vom 20. Oktober 1993 (aaO., zu B. III 3) die Auffassung vertreten, Art. 119 EGV sei für betriebsverfassungsrechtliche Ausgleichsansprüche nicht anwendbar, weil Betriebsratstätigkeit keine zu vergütende Arbeitsleistung, sondern Ausübung eines unentgeltlichen Ehrenamtes sei.
- BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04
Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds
Könnten diese mit Hilfe ihres Personalratsamts die zu vergütende Arbeitszeit erhöhen, erhielten sie gegenüber den anderen Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit nicht ausdehnen und keine zusätzliche Vergütung erlangen können, einen Sondervorteil (vgl. zum BetrVG: BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B III 4 d der Gründe).Das Ehrenamtsprinzip dient ebenso wie das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu II 4 b bb der Gründe).
- BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur § 37 Abs. 2, nicht aber § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe).
- BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 563/93
Betriebsrat: mittelbare Diskriminierung von teilzeitgeschäftigen Mitgliedern bei …
Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlagebeschluss vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.).Der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BB 1997, 2218, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
- BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 70/95
Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen
Eine Vorlagepflicht bestand auch nicht für den Senat, weil die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war und der Senat das Gemeinschaftsrecht in der vom EuGH gegebenen Auslegung bereits angewendet hat (vgl. zur Vorlagepflicht BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993, BAGE 74, 352 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972). - BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94
Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Für Betriebsratsmitglieder aber verweist die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG nur auf den Absatz 2 des § 37 BetrVG, nicht aber auch auf dessen Absatz 3. Dies bedeutet nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N. ), daß für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur das Lohnausfallprinzip gilt, nicht aber Ausgleichsansprüche für über den Umfang der persönlichen Arbeitszeit hinausgehende Schulungszeiten entstehen können. - BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt
Es steht einem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt zu, das es gemäß § 611 Abs. 1 BGB erzielt hätte, wenn es gearbeitet und nicht an der erforderlichen Schulungsmaßnahme teilgenommen hätte (vgl. zuletzt insgesamt: BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.). - BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern
Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen (zu den Anforderungen im einzelnen BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - zu B II 2 der Gründe) nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (§ 37 Abs. 3 BetrVG). - BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 193/96
Betriebsrat: Entgeltfortzahlung bei Schulung - kein Entgelt für Vollzeitkraft bei …
Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92(A) - BAGE 74, 351 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972).Der Ausschluß von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
- BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 490/93
Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches …
Bei den betriebsbedingten Gründen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlageschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351, 355 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.). - BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 236/97
- ArbG Freiburg, 28.11.1995 - 2 Ca 373/94
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