Rechtsprechung
   BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 436/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 47, 363
  • NJW 1986, 85
  • MDR 1985, 1051
  • BB 1985, 1853
  • DB 1985, 2689
  • NZA 1986, 21



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 285/88  

    Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB, der voraussetzt, daß der Inhalt der geschuldeten Leistung noch zu konkretisieren ist, habe der Arbeitgeber einen ihm offenbarten Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Bestätigung von BAGE 47 S. 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

    Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, ist, nach entsprechender Abmahnung, an sich regelmäßig geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAGE 47 S. 363, 371 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG, Rz. 250).

    Die § 315 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich auch durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit bestimmt (BAGE 47 S. 363, 375 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Söllner, Grundriß des Arbeitsrechts, 8. Aufl.. S. 33. insbesondere Fußn. 32; derselbe, Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverhältnis, 1966, S. 134).

    a) Der Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1984 (BAGE 47 S. 363, 376 = AP, a.a.0.) von einem subjektiven Gewissensbegriff ausgegangen.

    Wenn auch durch die Tatsache, daß es sich bei einer Gewissensentscheidung um einen rein inneren Vorgang handelt, die Überprüfbarkeit eingeschränkt wird (so bereits BVerfGE 12 S. 45, 55; BAGE 47 S. 363, 376), so sind die Gerichte keineswegs gezwungen, jede nur behauptete Gewissensentscheidung hinzunehmen.

    Sie der Senat bereits in der Entscheidung vom 20. Dezember 1984 (a.a.O. 375 und unter Ziff. B I 1 b weiter ausgeführt hat, ist das billige Ermessen im Sinne von § 315 BGB unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragsparteien festzustellen, wobei es letztlich eine Frage des Einzelfalles ist, ob die Zuweisung einer Tätigkeit, die den Arbeitnehmer in Gewissenskonflikt bringt, nicht der Billigkeit des § 315 BGB entspricht und der Arbeitnehmer daher nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuüben.

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02  

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Dabei muß er auch einen ihm offenbarten Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers berücksichtigen (BAG 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - BAGE 47, 363; 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - BAGE 62, 59).

    Für die Interessenabwägung ist grundsätzlich von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer schon bei Vertragsabschluß damit rechnen mußte, daß ihm eine derartige Tätigkeit zugewiesen werden könnte (BAG 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - aaO).

    Schließlich kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber in Zukunft mit zahlreichen weiteren Gewissenskonflikten rechnen muß (BAG 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - aaO; ebenso: 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - aaO).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01  

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    c) Das Weisungsrecht, das seine Grenzen in den gesetzlichen Regelungen, im Kollektiv- und im Einzelvertragsrecht findet, darf jedoch nach § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (BAG 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 -BAGE 33, 71; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - BAGE 47, 363; 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - aaO).
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