Rechtsprechung
| BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
- openjur.de
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
- Bundesarbeitsgericht
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Außerplanmäßige Erhöhung der BeitragsbemessungsgrenzeI. Ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung mit "gespaltener Rentenformel" - Ausfüllung der Regelungslücke nach Maßgabe des mutmaßlichen Parteiwillens - Berechnung der Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ergänzung lückenhafter Versorgungsordnung bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
Kurzfassungen/Presse (9)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
- IWW (Kurzinformation)
Auslegung einer Versorgungsordnung bei außerplanmäßiger Erhöhung der BBG
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Betriebsrente
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungszusagen bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
- 123recht.net (Pressemeldung, 22.4.2009)
Höhere Betriebsrenten für ehemalige Gut-Verdiener // Urteil zu "gespaltener" betrieblicher Rentenformel
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
- beck-blog (Kurzinformation)
Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 2003 auf die Betriebsrente
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Versorgungszusagen mit gespaltener Rentenformel auf dem Prüfstand" von RAin/FAinArbR Dr. Verena Böhm und RA Dr. Mathias Ulbrich, LL.M., original erschienen in: BB 2010, 1341 - 1344.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Korrektur des "BBG-Sprungs" in der bAV? - Zwei Landesarbeitsgerichte gegen das BAG" von RA/FAArbR Dr. Martin Diller, original erschienen in: NZA 2012, 22 - 25.
Verfahrensgang
- ArbG Krefeld, 27.04.2007 - 2 Ca 143/07
- LAG Düsseldorf, 27.06.2008 - 9 Sa 1142/07
- BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 130, 214
- DB 2009, 2162
- NZA 2010, 572
Wird zitiert von ... (42)
- LAG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 3 Sa 152/11
Versorgungsordnungen mit
Er stützt sich im Wesentlichen auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (Az.: 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - = BeckRS 69920 Rn. 21).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über eine hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 23).
Hiervon ist nach Ansicht der Berufungskammer auch vorliegend auszugehen, obwohl diese Zielsetzung der gespaltenen Rentenformel im PPL, anders als in der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - zugrunde liegenden Versorgungsordnung, nicht ausdrücklich erwähnt wird, denn es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck sonst mit einer differenzierten Bewertung der Einkünfte oberhalb der BBG im Vergleich zu denen unterhalb der BBG verfolgt werden sollte.
Dieses Prinzip, wonach die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung sich zum 1. Januar eines jeden Jahres mit dem Verhältnis ändert, in dem die Bruttolöhne und Gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, stellt ein Grundprinzip der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze dar, dem die Anpassung der BBG seit dem 1. Januar 1924 folgt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 24; aA Diller, Korrektur des "BBG-Sprungs" in der bAV? - zwei Landesarbeitsgerichte gegen das BAG, in: NZA 2012, 22 ua. zu Durchbrechungen dieses Prinzips und mwN zum Meinungsstand).
Es handelte sich hierbei damit um eine systemwidrige Maßnahme (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, 30).
Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens ist zu beachten, dass es sich beim PPL um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen geschaffene Regelung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 32).
Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge höherer Beitragszahlungen erhöht (so BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - aaO Rn. 22 und BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 35;… offen gelassen: BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - aaO Rn. 43), denn der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 36 aaO).
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 522/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Denn die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem Folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.
Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 618/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ( BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Denn die vorliegende Pensionsordnung enthält - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem Folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.
Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 521/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Denn die vorliegende Pensionsordnung enthält - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.
Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 523/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-versicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Denn die vorliegende Pensionsordnung enthält - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem Folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.
Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 194/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung nicht wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthalte.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Baden-Württemberg, 25.11.2011 - 18 Sa 75/11
Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Erhöhung der …
Die VO 1995 enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und - 3 AZR 471/07 -).Das Arbeitsgericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - an.
Eine solche ist dann gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen; mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (…BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - juris Rn. 28;… BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - juris Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - juris Rn. 21).
bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) judiziert, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 um EUR 500, 00/Monat bzw. EUR 6.000,00/Jahr regelmäßig lückenhaft geworden seien, weil das Versorgungsziel - Abdeckung des Versorgungsbedarfs hinsichtlich der die BBG übersteigenden Gehaltsbestandteile durch höhere Betriebsrentenleistungen - nicht erreicht werden könne, weshalb die entstandene Regelungslücke durch eine angemessene Regelung zu ergänzen sei, stützt dies den mit der Klage erhobenen Anspruch nicht.
Die Leistungszusage, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - 3 AZR 695/08 - zu Grunde lag, hatte eine Präambel, in der als Versorgungsziel ausdrücklich die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards bezeichnet wurde.
Die Revision wurde zugelassen aufgrund § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; sie wird auch zugelassen wegen der Abweichung von den Entscheidungen des BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -.
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 181/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung nicht wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthalte.
46 1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 182/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung nicht wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthalte.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1292/11
Betriebliche Altersversorgung
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-versicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).
Die vorliegenden "A Richtlinien" enthielten nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) den ausdrücklichen Verweis auf den "unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze".
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176;… Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.
- LAG Hessen, 08.02.2012 - 6 Sa 515/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
- BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung …
- LAG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 6 Sa 120/10
Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Erhöhung der …
- LAG Niedersachsen, 08.12.2009 - 11 Sa 1783/07
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - Auslegung einer …
- LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 195/11
Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der …
- LAG Hessen, 22.06.2011 - 8 Sa 1832/10
Betriebliche Altersversorgung - Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der …
- LAG Düsseldorf, 21.10.2010 - 15 Sa 816/10
Höhe der Betriebsrente bei außerplanmäßiger Anhebung der …
- LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1578/11
Betriebliche Altersversorgung
- LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1579/11
Betriebliche Altersversorgung
- LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1580/11
Betriebliche Altersversorgung
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2012 - 2 Sa 566/11
Betriebsrentenberechnung nach außerplanmäßiger Erhöhung der …
- BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 135/10
Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der …
- BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08
Zinsvergünstigung bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer
- BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 898/08
Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht
- LAG Hessen, 10.08.2011 - 6 Sa 146/11
Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Erhöhung der …
- LAG Hessen, 10.08.2011 - 6 Sa 669/11
Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Erhöhung der …
- LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - außerordentliche …
- LAG Hessen, 30.03.2011 - 8 Sa 987/10
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenberechnung - außerordentliche …
- LAG Hessen, 30.03.2011 - 8 Sa 1015/10
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenberechnung - außerordentliche …
- ArbG Düsseldorf, 24.09.2010 - 10 Ca 2697/10
Nettolohnvereinbarung, Ergänzende Vertragsauslegung, Wechsel der Lohnsteuerklasse
- LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1415/10
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - außerordentliche …
- LAG Hessen, 30.03.2011 - 8 Sa 1158/10
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenberechnung - außerordentliche …
- LAG Köln, 12.01.2012 - 7 Sa 723/11
Betriebliche Altersversorgung; Beitragsbemessungsgrenze; Regelungsabrede; …
- BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 556/08
Zinsvergünstigung bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer
- LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 283/12
Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres
- LAG Köln, 03.04.2012 - 12 Sa 1043/11
Betriebsrente - gespaltene Rentenformel - vorgezogene Inanspruchnahme
- LAG Düsseldorf, 23.10.2009 - 9 Sa 595/09
- LAG Düsseldorf, 23.10.2009 - 9 Sa 511/09
- LAG Düsseldorf, 23.10.2009 - 9 Sa 590/09
- LAG Niedersachsen, 20.03.2012 - 3 Sa 384/11
Betriebsrente
- LAG Hessen, 11.01.2012 - 6 Sa 904/11
Außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen …
- LAG Hessen, 11.01.2012 - 6 Sa 940/11
Außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen …
Sie betreiben juristische Internetseiten?