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   BAG, 22.01.1998 - 8 AZR 358/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Betriebsstillegung: außerordentliche Kündigung bei Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündbar ist




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Wird zitiert von ... (22)  

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01  

    Betriebsübergang

    Der Arbeitgeber muß endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAG 22. Januar 1998 - 8 AZR 358/95 - nv.; 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R  

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers -

    Ausnahmen wurden dann zugelassen, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und eine Versetzung in einen anderen Betrieb nicht möglich ist, wobei dann jedoch wiederum eine Kündigungsfrist wie bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten ist - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - (BAGE 48, 220, 226; BAG NZA 1998, 833 ff mwN; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 AZR 358/95 - mwN; Urteil vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 518/92 - mwN; Urteil vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - mwN).
  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 799/00  
    Dagegen entbindet die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste - worauf die Klägerin zutreffend abstellt - den Arbeitgeber nicht von der Betriebsratsanhörung zu den konkret auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (so zu § 1 Abs. 5 KSchG a.F. [1996] vor allem LAG Düsseldorf v. 25.02.1998 - 17/4 Sa 1788/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 9; LAG Düsseldorf v. 21.04.1998 - 3/11/18 Sa 1968/97, LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 69; ArbG Hamburg v. 11.05.1998 - 21 Ca 106/97, AuR 1998, 334 = ZInsO 1998, 237 ; ebenso Berscheid, MDR 1998, 942, 944; Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1100; KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 748; Kohte, BB 1998, 946, 950; Rinke, NZA 1998, 77, 86; Schiefer, NZA 1997, 915, 918; Zwanziger, AuR 1997, 427, 432; a.A. Giesen, ZfA 1997, 145, 175; Schrader, NZA 1997, 70, 75, die eine gesonderte Anhörung nach § 102 BetrVG als sinnlosen Formalismus ansehen), noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt (LAG Düsseldorf v. 24.03.1998 - 3 Sa 1926/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 6 = MDR 1998, 1357 ; LAG Düsseldorf v. 24.03.1998 - 3/8/11 Sa 2088/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 7; insoweit a.A. ArbG Kiel v. 06.03.1998 - 4 Ca 2458a/97, ZInsO 1998, 237 ).
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  • LAG Hamm, 25.11.2004 - 4 Sa 1120/03  

    "Wesentliche" Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der

    Die Arbeitsverhältnisse der abteilungs-, betriebs- oder betriebsteilübergreifend tätigen Arbeitnehmer werden nicht von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23/EG und damit auch nicht von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, sie gehen daher nicht kraft Gesetzes über, weil eine Zuordnung zum veräußerten Betriebsteil nicht möglich ist (so schon EuGH, Urt. v. 07.02.1985 - C-186/83, ZIP 1985, 828; ferner BAG, Urt. v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237; BAG, Urt. v. 21.01.1999 - 8 AZR 298/98, ZInsO 1999, 361; BAG, Urt. v. 08.08.2002 - 8 AZR 583/01, NZA 2003, 315 = ZInsO 2003, 99).
  • LAG Hamm, 11.05.2000 - 4 Sa 1469/99  

    Wiedereinstellungsanspruch bei fehlgeschlagener Betriebsstilllegung

    auf die Beklagte als Betreiberin des "M.......-Marktes" ab dem 28.11.1998 tatsächlich vorlag (s. BAG v. 02.12.1999 - 8 AZR 796/98, NZA 2000, 369 = ZIP 2000, 711 ) oder ob diese einen (völlig) neu organisierten Betrieb fortgeführt hat (s. BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 616/98, ZInsO 2000, 350; BAG v. 27.01.2000 - 8 AZR 106/99, n.v.) bzw. ob die "M........-C............." zuvor den gesamten Betrieb bereits rechtswirksam zum 30.09.1998 stillgelegt (s. BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237 ; BAG v. 16.7.1998 - 8 AZR 81/97, NZA 1998, 1233) oder evtl. nur in zulässiger Weise "verkaufsfähig" gemacht (s. BAG v. 18.07.1996 - 8 AZR 127/94, MDR 1997, 174 = NZA 1997, 148 = ZIP 1996, 2028 ) hatte, zumal der Kläger die Kündigung gemäß Schreiben der "M........-C............." v. 25.06.1998 nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB angegriffen hat.
  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99  
    Unter Stillegung eines Betriebsteils ist die Auflösung der insoweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen und endgültigen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Zwecks dauernd oder zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG v. 14.10.1982 - 2 AZR 568/80, NJW 1984, 38 = ZIP 1983, 1492; BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 101/96, NZA 1997, 1050 = ZIP 1997, 1555 ; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237 = ZAP ERW 1998, 190 ).
  • LAG Hamm, 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03  

    Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz

    Unter Stillegung eines Betriebsteils ist die Auflösung der insoweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen und endgültigen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Zwecks dauernd oder zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG v. 14.10.1982 - 2 AZR 568/80, NJW 1984, 38 = ZIP 1983, 1492; BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 101/96, NZA 1997, 1050 = ZIP 1997, 1555; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237 = ZAP ERW 1998, 190).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04  

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines

    Unter Stilllegung eines Betriebsteils ist die Auflösung der insoweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen und endgültigen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Zwecks dauernd oder zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG v. 14.10.1982 - 2 AZR 568/80, NJW 1984, 38 = ZIP 1983, 1492; BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 101/96, NZA 1997, 1050 = ZIP 1997, 1555; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237 = ZAP ERW 1998, 190).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1559/04  

    Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Unter Stilllegung eines Betriebsteils ist die Auflösung der insoweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen und endgültigen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Zwecks dauernd oder zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG v. 14.10.1982 - 2 AZR 568/80, NJW 1984, 38 = ZIP 1983, 1492; BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 101/96, NZA 1997, 1050 = ZIP 1997, 1555; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237 = ZAP ERW 1998, 190).
  • LAG Hamm, 20.07.2000 - 4 Sa 2148/99  

    Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

    Unter Stillegung eines Betriebsteils ist die Auflösung der insoweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen und endgültigen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Zwecks dauernd oder zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 101/96, NZA 1997, 1050 = ZIP 1997, 1555 ; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 358/95, ZInsO 1998, 237 = ZAP ERW 1998, 190 (Berscheid)).
  • LAG Hamm, 21.07.2005 - 4 (17) Sa 695/05  

    Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung eines alterskündigungsgeschützten

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99  
  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 233/00  
  • LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 767/03  

    Betriebsbedingte Kündigung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99  
  • LAG Köln, 21.01.2005 - 4 Sa 1036/04  

    Betriebsübergang

  • LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03  

    Betriebsbedingte Kündigung im Zuge der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes

  • LAG Köln, 12.08.2010 - 6 Sa 789/10  

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang; unsubstantiierte

  • LAG Berlin, 15.01.2002 - 12 Sa 2251/01  

    Betrieb geschlossen

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03  
  • LAG Köln, 24.06.2010 - 6 Sa 133/10  

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei

  • LAG Köln, 22.03.2011 - 12 Sa 886/10  

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei fehlender

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