Rechtsprechung
   BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens: Regelung des § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung gegenüber Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; zeitliche Begrenzung der Haftung; § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung; Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2004, 1784



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06  

    Rechtsanwälte - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar.*).

    Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a).

    Da die Beschränkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05  

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach

    Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a).

    Da die Beschränkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07  

    Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Auflösungsverschulden des

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist mit derjenigen des unberechtigt gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar, der einen Auflösungsantrag nach § 9 oder § 13 KSchG gestellt hat, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO; 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP BGB § 628 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 628 Nr. 4).
mehr
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2005 - 3 Sa 515/04  

    Schadensersatz, Kündigung, außerordentlich, Verfrühungsschaden,

    Er erfasst nur den sog. "Verfrühungsschaden" und berücksichtigt insoweit, dass jede Partei eines Arbeitsvertrages mit einer ordentlichen Kündigung des anderen immer rechnen muss (vgl. BAG v. 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 = AP Nr. 13 zu § 628 BGB; BAG v. 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 - zit. nach Juris).

    Im Einzelfall muss der Verwender besonders daraufhin hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG v. 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 m.w.N; BAG v. 23.09.2003 3 AZR 551/02; BAG v. 06.08.2003 - 7 AZR 9/03; BAG v. 29.11.1995 - 5 AZR 47/94).

  • LAG Köln, 02.05.2006 - 9 (10) Sa 1462/05  

    Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung

    Bei der Bemessung dieses Ausgleichs sei auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, Urteil vom 20. November 2003 - 8 AZR 608/02- und Urteil vom 22. April 2002 - 8 AZR 269/03 -).
  • LAG Hamm, 21.11.2008 - 7 Sa 981/08  

    Leidensgerechter Arbeitsplatz; behinderter Arbeitnehmer; Direktionsbefugnis;

    Daneben kann ein Anspruch treten, der darauf gerichtet ist, den Verlust des sozialen Besitzstandes eines Arbeitsverhältnisses in Form einer angemessenen Entschädigung entsprechend den §§ 9, 10, 13 KSchG auszugleichen (BAG - 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - juris; 22.04.2004 - 8 AZR 269/03- AP BGB § 628 Nr. 18; 26.07.2001 - 8 AZR 739/00- BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13).
  • OLG Koblenz, 01.12.2005 - 6 U 951/04  

    Bürgerliches Recht

    Nach dieser Rechtsprechung reicht bereits die bloße Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung als hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten aus, die Ansprüche aus § 628 Abs. 2 BGB entsprechend zu begrenzen (vgl. BAG NJW 1984, 2846, 2847; AP Nr. 18 zu § 628 BGB).
  • LAG Köln, 02.05.2006 - 9 Sa 1461/05  

    Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung

    Bei der Bemessung dieses Ausgleichs sei auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, Urteil vom 20. November 2003 - 8 AZR 608/02- und Urteil vom 22. April 2002 - 8 AZR 269/03 -).
  • LAG Hessen, 29.06.2007 - 3 Sa 1550/06  

    Kündigung eines Umschülers

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2010 - 9 Sa 508/09  

    Unbegründete Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch aus Auflösungsverschulden;

    Für derartige Ansprüche stellt § 628 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung dar, hinter die andere Anspruchsgrundlagen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zurücktreten (vgl. BAG 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 - EzA § 628 BGB 2002 Nr. 4).
  • LAG Thüringen, 17.11.2009 - 7 Sa 414/08  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht