Rechtsprechung
| BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Gemeinsamer Betrieb
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Merkmale eines Gemeinschaftsbetriebs - Inhalt der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG - Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrats im Beschlussverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrates bei Zweifel über betriebsratsfähige Organisationseinheit - kein Gemeinschaftsbetrieb bei Steuerung des Personaleinsatzes und Nutzung der Betriebsmittel nur durch ein Unternehmen - gesetzliche Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Gemeinschaftsbetrieb bei Einsatz von Betriebsmitteln mehrerer Unternehmen auf Grundlage einer einheitlichen Leitung ("Multiplexkino")
Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 30.01.2004 - 1 BV 25/03
- LAG Hamm, 10.09.2004 - 13 TaBV 57/04
- BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
Zeitschriftenfundstellen
- DB 2005, 2643
- NZA 2005, 1248
Wird zitiert von ... (32)
- BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07
Gemeinschaftsbetrieb
In seinen nach der Änderung des § 1 BetrVG ergangenen Entscheidungen hat der Senat daher stets angenommen, dass die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze - zu denen das Erfordernis einer institutionalisierten Vereinbarung über eine einheitliche Betriebsführung zählt - auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter gelten (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4;… 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 2 der Gründe).Allerdings hat der Senat - worauf auch Kreutz hinweist - bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 angenommen, dass die Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG entbehrlich ist, wenn feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, weil es zB an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlt, in der die Arbeitnehmer sowie die Betriebsmittel von den beteiligten Arbeitgebern zur Erreichung des einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks gemeinsam eingesetzt werden (- 7 ABR 57/04 - Rn. 23 f., AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4).
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Zeitungsbereich
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.
Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 10 TaBV 39/07
gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Beschwerdekammer folgt, ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - juris und BAG Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb, jeweils mit weiteren Nachweisen).Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.).
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.).
In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.
Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.
- BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06
Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung
Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN).Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).
- BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05
Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb
Die gesetzlichen Vermutungen ersetzen lediglich den konkreten Nachweis des Vorliegens einer Führungsvereinbarung der beteiligten Unternehmen (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4, zu B II 2 b der Gründe mwN). - ArbG Düsseldorf, 15.01.2010 - 13 BV 97/09
...
1.) Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 m.w.N.).Eine ledigliche unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht, solange nicht die Funktionen des Arbeitsgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - m.w.N.).
c.) Liegt hingegen ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz vor, welcher charakteristisch für den formalen Betriebsablauf ist, ist davon auszugehen, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird und daher ein einheitlicher gemeinsamer Betrieb vorliegt (BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 m.w.N.).
cc.) Auf die im arbeitsrechtlichen Schrifttum diskutierte Frage, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG lediglich die einheitliche personelle Leitung (so BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248; Fitting, BetrVG, § 1 Randnummer 88) oder bereits das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes vermutet wird (so Richardi, BetrVG, § 1 Randnummer 73) vermutet wird, kommt es hier nicht an.
- LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 55/11
Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 m.w.N.).Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates vermutet (BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255).
- BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 845/06
Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung
Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN).Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).
- BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 191/07
Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung
Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN).Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).
- LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 27/11
Betriebsverfassungsrecht; Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen …
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 m.w.N.).Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates vermutet (BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255).
- LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 29/11
Betriebsverfassungsrecht; Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen …
- LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen; …
- LAG Düsseldorf, 13.12.2006 - 12 TaBV 95/06
Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der …
- LAG München, 18.06.2007 - 6 TaBV 40/06
Einheitlicher Betrieb
- BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
- LAG Hamm, 28.10.2005 - 13 TaBV 98/05
Betrieb; Betriebsteil; Begriff; einheitlich; Leitungsmacht; Leitungsapparat
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 15 Sa 2228/07
Massenentlassungsanzeige - Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs - Schwellenwert
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 15 Sa 2229/07
Gemeinschaftsbetrieb, Massenentlassungsanzeige
- LAG Düsseldorf, 26.08.2009 - 7 TaBV 73/09
Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender …
- LAG Düsseldorf, 30.11.2010 - 8 Sa 1234/09
Betriebsbedingte Kündigung bei Personalabbau; Unzumutbarkeit einer …
- LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07
Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit
- OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 24 U 69/09
Rechtsanwälte - Beschäftigungsmöglichkeit gekündigter AN: AN beweispflichtig
- LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 TaBV 169/05
Betrieb; Betriebsbegriff; gemeinsamer Betrieb; zwei Unternehmen; Unternehmen
- LAG München, 20.08.2008 - 5 TaBV 104/07
Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb - einheitliche Leitung
- LAG Düsseldorf, 15.01.2009 - 15 TaBV 379/08
Gemeinschaftsbetrieb
- LAG München, 11.03.2009 - 5 TaBV 6/08
Betriebsvereinbarung, Fortgeltung bei Betriebsspaltung und -verschmelzung
- LAG München, 26.01.2006 - 4 Sa 860/05
Gemeinschaftsbetrieb
- LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 1/07
Betriebsratswahl
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2008 - 4 Sa 10/08
Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG - Bildung eines …
- ArbG Düsseldorf, 24.04.2008 - 6 BV 184/07
Eingliederung von Betrieben, Zusammenfassung von Betrieben
- LAG Nürnberg, 31.03.2009 - 2 TaBV 49/07
Keine rechtmäßige Besetzung eines Wirtschaftsausschusses bei Entsendung von …
- ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
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