Rechtsprechung
   BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 170/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

  • openjur.de

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

  • Bundesarbeitsgericht

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen anhand der §§ 305 ff. BGB

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (10)  

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 217/11  

    Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag

    Das widerspräche Sinn und Zweck der Regelung, weil Änderungen - etwa Entgelterhöhungen - häufig zugunsten der Arbeitnehmer wirken (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50).

    aa) Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und steht nicht in Widerspruch zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 42 f.).

    Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 16, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 40; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 42, BAGE 129, 1).

    Nur so kann die notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung erreicht werden (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50).

    Ein Änderungsvorbehalt ist eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 45; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9).

    Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass dynamisch in Bezug genommene Arbeitsvertragsregelungen, die auf ein kirchenrechtlich vorgesehenes Letztentscheidungsrecht des Bischofs verweisen, zu weit gefasst und unwirksam sein könnten, wenn die Klausel sprachlich nicht teilbar sei und nicht auf einen verständlichen, zulässigen Inhalt zurückgeführt werden könne (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 46).

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entstehen auf dem Dritten Weg (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 49 f.; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 11, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12).

    Dasselbe Interesse bestand beim Arbeitnehmer, der mit der Dynamisierung an positiven Änderungen, etwa Entgelterhöhungen, teilnimmt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50).

    Sie unterliegen aber einem ähnlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 56 und 61).

    Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 24; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61 f.).

    Bei der Absenkung handelt es sich um eine Veränderung, wie sie als Reaktion auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder der Wettbewerbssituation nicht ungewöhnlich ist (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 41).

  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 677/10  

    Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD bei

    Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR - wie hier - auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 32, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 62, BB 2011, 186).

    Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31, aaO; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61, aaO, jeweils mwN).

    aa) Der Arbeitsrechtlichen Kommission kommt - wie Tarifvertragsparteien - eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 684/09 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 40; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 67, BB 2011, 186).

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1077/10  

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

    Die tarifersetzende Funktion eines Regelungswerks kann jedoch nur bei der Inhaltskontrolle selbst gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu berücksichtigten sein, wie für auf dem "Dritten Weg" zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen verweisende Bezugnahmeklauseln entschieden ( BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Ein Verweis auf Regelungen, die zumindest auch teilweise einseitig von der Arbeitgeberseite abgeändert werden könnten, dürfte deshalb nach den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 zur Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen unangemessen sein (vgl. - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Eine Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet insoweit statt, als der Individualvertragsinhalt teilweise durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden soll, die gegenüber dem Individualvertrag nicht günstiger sind (vgl., jedoch nicht für eine Regelung durch BV: BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2 498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

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  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1080/10  

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

    Die tarifersetzende Funktion eines Regelungswerks kann jedoch nur bei der Inhaltskontrolle selbst gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu berücksichtigten sein, wie für auf dem "Dritten Weg" zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen verweisende Bezugnahmeklauseln entschieden ( BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Ein Verweis auf Regelungen, die zumindest auch teilweise einseitig von der Arbeitgeberseite abgeändert werden könnten, dürfte deshalb nach den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 zur Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen unangemessen sein (vgl. - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Eine Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet insoweit statt, als der Individualvertragsinhalt teilweise durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden soll, die gegenüber dem Individualvertrag nicht günstiger sind (vgl., jedoch nicht für eine Regelung durch BV: BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2 498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1079/10  

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

    Die tarifersetzende Funktion eines Regelungswerks kann jedoch nur bei der Inhaltskontrolle selbst gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu berücksichtigten sein, wie für auf dem "Dritten Weg" zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen verweisende Bezugnahmeklauseln entschieden ( BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Ein Verweis auf Regelungen, die zumindest auch teilweise einseitig von der Arbeitgeberseite abgeändert werden könnten, dürfte deshalb nach den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 zur Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen unangemessen sein (vgl. - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Eine Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet insoweit statt, als der Individualvertragsinhalt teilweise durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden soll, die gegenüber dem Individualvertrag nicht günstiger sind (vgl., jedoch nicht für eine Regelung durch BV: BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2 498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1078/10  

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

    Die tarifersetzende Funktion eines Regelungswerks kann jedoch nur bei der Inhaltskontrolle selbst gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu berücksichtigten sein, wie für auf dem "Dritten Weg" zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen verweisende Bezugnahmeklauseln entschieden ( BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Ein Verweis auf Regelungen, die zumindest auch teilweise einseitig von der Arbeitgeberseite abgeändert werden könnten, dürfte deshalb nach den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 zur Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen unangemessen sein (vgl. - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

    Eine Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet insoweit statt, als der Individualvertragsinhalt teilweise durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden soll, die gegenüber dem Individualvertrag nicht günstiger sind (vgl., jedoch nicht für eine Regelung durch BV: BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2 498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ).

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 745/10  

    Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung

    Tarifvertragsparteien kommt für ihre Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 684/09 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 40; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 67, BB 2011, 186).
  • LAG Düsseldorf, 02.03.2011 - 7 Sa 141/10  

    Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf die Richtlinien des

    Schließlich stellt sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 22.07.2010, 6 AZR 170/08 die Frage, ob die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel nicht bereits im Hinblick auf das Letztentscheidungsrecht des Bischofs unwirksam ist.
  • LAG Hessen, 31.01.2012 - 13 Sa 1208/11  

    Unwirksamkeit von § 3a AVR Kurhessen Waldeck - keine Pflicht zur Rückzahlung von

    Es mag auch Zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die AVR.KW ordnungsgemäß auf dem sogenannten dritten Weg entstanden sind, also von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden und damit nicht der Dienstgeberseite zugeordnet werden können (BAG vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 -, NZA 2011, 634; BAG vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 -, BB 2011, 186; BAG vom 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 -, NZA 2006, 872).
  • LAG Niedersachsen, 14.02.2012 - 13 Sa 847/11  

    Zahlungsklagen/Weihnachtsgeld

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 170/08, BB 2011, 186; Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 847/07, a.a.O.) sind kirchliche Arbeitsvertragsregelungen zwar allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
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