Rechtsprechung
   BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

  • Betriebs-Berater

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang bei Durchführung einer anderen Maßnahme

  • openjur.de

    Wiedereinstellungsanspruch; Betriebsübergang; unbeachtlicher Widerspruch

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  • Bundesarbeitsgericht

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht - Wiedereinstellungsanspruch; Betriebsübergang: Unterrichtung, Durchführung einer anderen Maßnahme, Wirkung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG v. 25.10.2007, Az.: 8 AZR 989/06 (Befristeter Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber nach Betriebsübergang)" von RA Werner M. Mues, original erschienen in: ArbRB 2008, 104 - 105.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 2008, 731
  • NZA 2008, 357



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07  

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

    Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zu der Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt (st. Rspr., Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80 mwN).

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

    Der Senat hat einen Wiedereinstellungsanspruch in Form eines Fortsetzungsanspruches des Arbeitnehmers gegenüber dem neuen Betriebsinhaber dann bejaht, wenn der Betriebsübergang zwar erst am Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden hat, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch schon während des Laufes der Kündigungsfrist entstanden und die ursprünglich bei Ausspruch der Kündigung anzustellende Prognose dadurch während des Laufes der Kündigungsfrist unzutreffend geworden war (25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Europäischen Recht (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - aaO mwN).

    Nach § 894 ZPO gilt die Willenserklärung des Arbeitgebers auf Abschluss des begehrten Arbeitsvertrages mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

    Entsprechend der Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechtes muss auch das Wiedereinstellungs- oder Fortsetzungsverlangen binnen einer Frist von einem Monat geltend gemacht werden, da der Zweck des Bestandsschutzes Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80 mwN).

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 607/07  

    Betriebs- (teil-) übergang - Bewachungsauftrag - Truppenübungsplatz

    Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gem. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80 mwN).

    Der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages ist in dem Klageantrag hinreichend bezeichnet (vgl. auch Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - mwN aaO.).

    Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80; 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 -).

    In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 10.06.2011 - 6 Sa 327/11  

    Unbegründeter Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei

    bb)Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sich an der Wirksamkeit des Ausspruchs einer Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung auch dann nichts mehr ändert, wenn sich während des Laufs der Kündigungsfrist die Sachlage ändert und der Betrieb veräußert wird (vgl. etwa BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung; BAG v. 28.10.2004 - 8 AZR 199/04 - EzA § 613a BGB 2002 Nr. 30, unter Ziffer II. 2. c der Entscheidungsgründe; BAG v. 13.05.2004 - 8 AZR 198/03 - AP Nr. 264 zu § 613a BGB, unter II. 2. d aa der Entscheidungsgründe; BAG v. 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613a BGB, unter Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe).

    Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn sich die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. nur BAG v. 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 - AP Nr. 355 zu § 613a BGB; BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung).

    aa)Grundsätzlich setzt ein Wiedereinstellungsanspruch voraus, dass sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt (BAG v. 25.10.2007 a. a. O.; BAG v. 13.05.2004 a. a. O.).

    bb)Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (BAG v. 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 - AP Nr. 355 zu § 613a BGB; BAG v. 25.10.2007 - - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung).

    (1)Ein Wiedereinstellungsanspruch im Falle eines Betriebsüberganges besteht jedenfalls dann, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist ein Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist (BAG v. 25.09.2008 a. a. O. und v. 25.10.2007 a. a. O.; so bereits BAG v. 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613a BGB).

    Voraussetzung ist nämlich, dass noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den bisherigen Arbeitgeber entsteht, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist (BAG v. 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 - AP Nr. 355 zu § 613a BGB, Rn. 33; BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung, Rn. 24).

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