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   BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 369/96   

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Wird zitiert von ... (2)  

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 615/05  

    Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses mit Ernennung zur Beamtin auf Widerruf

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Auffassung über eine generelle Unvereinbarkeit eines Arbeits- mit einem Beamtenverhältnis überholt sei (in diesem Sinne: BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 63/97 - ZTR 1999, 35; anders 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, 354; 26. Juni 1997 - 8 AZR 369/96 -) und das Erlöschen des privaten Arbeitsverhältnisses für Beamte auf Widerruf, deren Arbeitsverhältnis ruht, nicht als zwingend erachtet (vgl. § 8 Abs. 5 LBG RP), hat der Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 4 LBG NW eine eindeutige Regelung getroffen, die von den Gerichten zu respektieren ist.
  • LAG Hamm, 21.07.2005 - 11 Sa 787/05  

    Erlöschen des Arbeitsverhältnisses einer Regierungsangestellten mit Ernennung zur

    Auch das Bundesarbeitsgericht ist in zwei Urteilen aus dem Jahr 1997 ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Ernennung zum Beamten zum Erlöschen des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG 24.04.1997, AP BGB § 611 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Nr. 2 zu § 10 Abs. 3 BBG im Fall einer Ernennung zum Regierungsinspektor auf Probe; BAG 26.06.1997 - 8 AZR 369/96 - zu § 13 Abs. 4 SächsBG für den Fall der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizinspektorin; ebenso ErfK-Preis, 5. Aufl. 2005, § 611 BGB Rz. 154).
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