Rechtsprechung
| BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Arbeitszeugnis
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zeugnisaussteller: Beauftragung eines Angestellten nur bei Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz
Arbeitszeugnisausstellung: Vertretung des Arbeitgebers durch Angestellten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitszeugnis - Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Arbeitszeugnis
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?
Kurzfassungen/Presse (9)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Wer muß das Arbeitszeugnis unterschreiben?
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Wer muss ein Arbeitszeugnis unterschreiben?
- aok-business.de (Kurzinformation)
Arbeitszeugnis: Die Unterschrift muss "von oben" kommen
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- finanztip.de (Kurzinformation)
Arbeitszeugnis, Zeugnisunterschrift, Vertreter des Arbeitgebers
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Wer muß das Arbeitszeugnis unterschreiben?
- rp-online.de (Kurzinformation)
Nicht jeder darf Zeugnis unterschreiben
- ius-it.de (Kurzinformation)
Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BAG zur Frage, wer das Arbeitszeugnis zu unterschreiben hat - Erkennbar ranghöher und dem Ausscheidenden gegenüber weisungsbefugter Mitarbeiter kann Zeugnis ausstellen
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Ausstellung des Arbeitszeugnisses durch gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugten Angestellten des Arbeitgebers und Erkennbarkeit der Weisungsbefugnis im Zeugnis
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 04.03.1999 - 1 Ca 905/98
- LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 775/99
- BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00
Zeitschriftenfundstellen
- BB 2001, 1481
- DB 2001, 2450
- JR 2002, 483
- NZA 2002, 33
- NZA 2002, 34
Wird zitiert von ... (5)
- BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04
Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (vgl. Senat 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).
- LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05
Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter
Die Vertretungsmöglichkeit gilt auch für die weiteren Abwicklungsvorgänge wie die Ausstellung von Arbeitspapieren und die Erteilung von Arbeitszeugnissen nach § 109 GewO; hierbei kann sich der Insolvenzverwalter - da es sich nicht um eine insolvenztypische Aufgabe handelt - von einer vertretungsberechtigten oder bevollmächtigten Person, die in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen, also ranghöher sein muss (BAG v. 26.06.2001 - 9 AZR 392/00, NZA 2002, 33), vertreten lassen. - LAG Nürnberg, 05.12.2002 - 2 Ta 137/02
Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 26.06.2001, 9 AZR 392/00 = AP Nr. 27 zu § 630 BGB ausgeführt, der Zweck eines Arbeitszeugnisses, als Bewerbungsunterlage für künftige Arbeitgeber zu dienen, werde auch erfüllt, wenn das Zeugnis nicht vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet werde.
- BAG, 04.10.2005 - 19 AZR 507/04 Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24) .
Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (vgl. Senat 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27 = EzA BGB § 630 Nr. 24).
- ArbG Aachen, 16.05.2007 - 6 Ca 2800/06 Erforderlich ist aber in jedem Fall die Angabe des Vertretungsverhältnisses und die Funktion des Unterzeichners, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (vgl. BAG vom 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - NZA 2002, 33).
