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   BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter Betrieb - Ausscheiden einer juristischen Person infolge Konkurses - Betriebsübergang

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (15)  

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 211/05  

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Gemeinschaftsbetrieb

    Bilden beteiligte Unternehmen zur einheitlichen Leitung eines gemeinsamen Betriebs eine BGB-Gesellschaft, werden allein dadurch die Unternehmen nicht Arbeitgeber aller in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1, 10 ff. = AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nr. 25, zu I 1 c der Gründe; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff. = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 30 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 38, zu B III der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang auf einen gemeinsamen Betrieb aus (so ausdrücklich BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - und 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 -).

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01  

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (BAG 5. März 1987 aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    § 613 a BGB bildet auch keine Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebes liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.; 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.).

    Selbst eine Fortführung der Tätigkeit allein reicht als bloße Funktionsnachfolge für einen Teilbetriebsübergang nicht aus (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 821/00  
    Bei Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebs sind hieran im Regelfall beteiligt verschiedene Arbeitgeber mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern (vgl. BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85, KTS 1988, 141, 145 = NZA 1988, 32, 33 = ZIP 1987, 1588, 1591; BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 1 a der Gründe).

    Mit einer Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung wird zwar regelmäßig nicht die Befugnis, das Direktions- und Weisungsrecht auszuüben, auf eine Betriebsführungsgesellschaft übertragen, aber das weiterhin bei den einzelnen Unternehmen liegende Direktions- und Weisungsrecht wird in seiner faktischen Ausübung koordiniert (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 a der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang aus (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 1 b aa der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 a der Gründe).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 b der Gründe).

mehr
  • LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00  

    Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst";

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85, KTS 1988, 141, 145 = NZA 1988, 32, 33 = ZIP 1987, 1588, 1591; BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 1 a der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang aus (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 a der Gründe).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 162/99  

    Betriebsübergang

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG 27. März 1981 aaO, zu I 1 c der Gründe; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff., zu B III der Gründe; Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv., zu B 1 a der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang aus (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - aaO, zu B 2 b der Gründe).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - aaO, zu B 2 b der Gründe).

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99  

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

    Ist bei einer Gesamtwürdigung von einem Betriebsübergang auszugehen - wie im Streitfall -, steht der Austausch der Belegschaft durch den Erwerber einem Betriebsübergang nicht entgegen (vgl. Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv., zu B 2 c dd der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2006 - 11 Sa 204/06  

    Betriebsübergang

    Wird ein bereits früher bestehender, selbständiger Betriebsteil rechtsgeschäftlich auf ein neu eintretendes Unternehmen übertragen, liegt ein Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auch für den Fall vor, dass der übernehmende Unternehmer mit dem bisherigen einen gemeinschaftlichen Betrieb fortführt (BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 -).
  • LAG Hessen, 27.06.2005 - 16 Sa 2069/04  

    Abfindungszahlung bei Betriebsübergang

    Auch dann wenn zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten, bleiben die Arbeitsverhältnisse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich der Arbeitgebergesellschaft zugeordnet, mit der sie begründet worden sind (vgl. BAG 05. März 1987, AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969; BAG 24. Februar 2000, RzK I 5 e Nr. 129; BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2006 - 11 Sa 203/06  

    Kündigungsschutzklage

    Wird ein bereits früher bestehender, selbständiger Betriebsteil rechtsgeschäftlich auf ein neu eintretendes Unternehmen übertragen, liegt ein Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auch für den Fall vor, dass der übernehmende Unternehmer mit dem bisherigen einen gemeinschaftlichen Betrieb fortführt (BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 -).
  • LAG Köln, 20.06.2007 - 8 Sa 1287/06  

    Gemeinschaftsbetrieb; einheitliches Arbeitsverhältnis; Kündigung; Vollmacht;

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt, so dass deren arbeitsvertragliche Bindung an ihren Vertragsarbeitgeber sich durch das Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes nicht verändert (BAG, Urteile vom 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1, 10 ff.; vom 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff.; vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 - n v.).
  • LAG Hessen, 01.07.2009 - 8 Sa 784/08  

    Betriebsübergang - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Berlin, 01.10.2004 - 6 Sa 1191/04  

    Betriebsteilübergang

  • LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08  

    Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche

  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 1132/00  
  • LAG Hessen, 01.07.2009 - 8 Sa 870/08  

    Betriebsübergang - Arbeitnehmerüberlassung

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