Rechtsprechung
| BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Stufenzuordnung bei der Einstellung - Anwendbarkeit des TVÜ-VKA
- openjur.de
Stufenzuordnung bei der Einstellung; Anwendbarkeit des TVÜ-VKA
- Bundesarbeitsgericht
Stufenzuordnung bei der Einstellung - Anwendbarkeit des TVÜ-VKA
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der "Einstellung" [§ 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA)]; Sichtagsregelung und Gleichheitsgrundsatz; Stufenzuordnung bei der Einstellung; Anwendbarkeit des TVÜ-VKA; Fehlende Benachteiligung i.S. des TzBfG
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst benachteiligt nicht ehemals befristet und nunmehr wiedereingestellte Beschäftigte
Verfahrensgang
- ArbG Heilbronn, 27.08.2008 - 2 Ca 119/08
- LAG Baden-Württemberg, 30.04.2009 - 3 Sa 11/09
- BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 382/09
Zeitschriftenfundstellen
- NZA-RR 2011, 336
Wird zitiert von ... (11)
- LAG Hessen, 30.01.2012 - 17 Sa 1082/11
Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung - Stichtagregelung - …
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sondern an der ursprünglich vereinbarten Befristung festgehalten und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, liegt keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor, sondern - sofern tariflich nichts anderes geregelt - eine (Neu-) Einstellung ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - AP TVöD § 16 Nr. 1 ).Zutreffend ist, dass das Bundesarbeitsgericht hierauf wiederholt abgestellt und hierbei auch ausgeführt hat, § 4 Abs. 2 TzBfG verbiete nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO; BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - AP TVÜ § 1 Nr. 1 ).
(ii) Die Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO; BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 7 ), sie führt von vornherein zunächst zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer, die aber aufgrund der Stichtagsregelung gerechtfertigt sein kann.
Auch wenn nicht daran festgehalten werden kann, dass eine Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung von vornherein bereits dann ausscheidet, wenn ein unbefristetes neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, so bleibt es dennoch zutreffend, dass nach dem Ende einer wirksamen Befristung die Parteien bei der Neubegründung ihres Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden sind ( BAG 27, Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO ).
Unabhängig von der gemeinschaftskonformen Auslegung des § 4 Abs. 2 TzBfG gilt jedenfalls, dass mit Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen sich nur der Nachteil auswirkt, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder verbunden sein kann ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO;… BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - aaO;… BAG 02. März 2004 - 1 AZR 271/03 - aaO ) und der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 TzBfG jedenfalls nicht allgemein dazu führt, die geänderten Bedingungen eines neuen Arbeitsverhältnisses einer Kontrolle zu unterwerfen.
- LAG Hessen, 30.01.2012 - 17 Sa 1081/11
Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung - Stichtagregelung - …
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sondern an der ursprünglich vereinbarten Befristung festgehalten und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, liegt keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor, sondern - sofern tariflich nichts anderes geregelt - eine (Neu-) Einstellung (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - AP TVöD § 16 Nr. 1) .Zutreffend ist, dass das Bundesarbeitsgericht hierauf wiederholt abgestellt und hierbei auch ausgeführt hat, § 4 Abs. 2 TzBfG verbiete nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO; BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - AP TVÜ § 1 Nr. 1) .
(ii) Die Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO; BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 7), sie führt von vornherein zunächst zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer, die aber aufgrund der Stichtagsregelung gerechtfertigt sein kann.
Auch wenn nicht daran festgehalten werden kann, dass eine Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung von vornherein bereits dann ausscheidet, wenn ein unbefristetes neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, so bleibt es dennoch zutreffend, dass nach dem Ende einer wirksamen Befristung die Parteien bei der Neubegründung ihres Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - aaO).
Unabhängig von der gemeinschaftskonformen Auslegung des § 4 Abs. 2 TzBfG gilt jedenfalls, dass mit Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen sich nur der Nachteil auswirkt, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder verbunden sein kann (BAG 27. Januar 2011-6 AZR 382/09 - aaO;… BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - aaO;… BAG 02. März 2004 - 1 AZR 271/03 - aaO) und der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 TzBfG jedenfalls nicht allgemein dazu führt, die geänderten Bedingungen eines neuen Arbeitsverhältnisses einer Kontrolle zu unterwerfen.
- LAG Baden-Württemberg, 21.03.2011 - 22 Sa 76/10
Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L bei Mehrfachbefristung - Anrechnung förderlicher …
Eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L liegt auch dann vor, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im - ggf. unmittelbaren - Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG 27.01.2011 - 6 AZR 382/09).Vom Wortsinn her liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (sogar unmittelbaren) Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 Rn. 17 zu der vergleichbaren Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD-VKA).
Mit dem Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen wirkt sich hingegen nur der Nachteil aus, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder verbunden sein kann (BAG 27.01.2001 - 6 AZR 382/09 Rn. 20 ff).
Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Beschäftigte, die die einschlägige Berufserfahrung in einem ununterbrochen fortbestehendem Arbeitsverhältnis erworben haben, bei der Stufenzuordnung gegenüber Beschäftigten begünstigen, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind (BAG 27.01.2001 - 6 AZR 382/09 Rn. 24 ff).
- BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 211/11
Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 25, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3;… 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313). - BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 634/09
Diakonische Einrichtung - Bezugnahme auf Arbeitsordnung
Es handelt sich um eine zulässige Stichtagsregelung, ohne die eine Umstellung eines Vergütungssystems nicht durchführbar wäre (Senat 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120). - LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - 15 Sa 483/11
Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr
Selbst wenn zwei Arbeitsverhältnisse direkt nahtlos aneinander anschließen geht das BAG bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) davon aus, dass die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung mangels ausdrücklicher Regelung im neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtungsfähig ist (BAG 17.01.2011 - 6 AZR 382/09 - juris Rn. 19).Zu Unterbrechungen kann es vielmehr auch bei einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge kommen (vgl. BAG 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 - juris Rn. 22).
- LAG Düsseldorf, 25.10.2011 - 17 Sa 732/11
Jahressonderzahlung bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis; unbegründete …
Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) die Auffassung vertreten, dass die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung mangels ausdrücklicher Regelung im neuen Arbeitsverhältnis auch dann nicht berücksichtigungsfähig ist, wenn zwei Arbeitsverhältnisse direkt nahtlos aneinander anschließen (BAG 17.02.2011 - 6 AZR 382/09 - EzTöD 100 § 16 TVöD-AT (VKA) Nr. 3).Zu Unterbrechungen kann es vielmehr auch bei einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge kommen (BAG 20.01.2011 - 6 AZR 382/09 -a.a.O.).
- BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 719/09
Diakonische Einrichtung - Bezugnahme auf Arbeitsordnung
Es handelt sich um eine zulässige Stichtagsregelung, ohne die eine Umstellung eines Vergütungssystems nicht durchführbar wäre (Senat 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2012 - 2 Sa 103/12 Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative nicht überschritten haben (vgl. BAG 6 AZR 382/09).
- LAG Hamm, 29.03.2011 - 12 Sa 1925/10
Eingruppierung eines angestellten Lehrers bei vorübergehender Übertragung …
(BAG, Urt. v. 27.01.2011 6 AZR 382/09 Beck RS 2011, 68123). - LAG Hamm, 23.11.2011 - 2 Sa 898/11
Zahlungsanspruch aus dem ERA-Anpassungsfonds
