Rechtsprechung
| BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verlängerte Kündigungsfristen bei Arbeitern/Angestellten
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 29.06.1983 - 6 Sa 518/83
- BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
- BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 49, 21
- NJW 1986, 1512
- BB 1985, 524
- DB 1985, 655
- DB 1986, 758
- NZA 1986, 255
Wird zitiert von ... (22)
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer
Wenn eine tarifliche Regelung der Fristen für die Kündigung von Arbeitern wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, dann ist die unbewußte Lücke von den Gerichten durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bewußt gewesen wäre (im Anschluß an BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Februar 1985 den Rechtsstreit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der für Arbeiter bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit ausgesetzt (vgl. den veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 in der Parallelsache - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (ebenso in dem veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) dargelegt hat, stellt § 13 Nr. 9 Buchstabe a des vorliegend einschlägigen MTV eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist.
Da die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig (konstitutiv) geregelt sind, haben die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden sind (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985, aaO.; BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 d der Gründe).
Aus den vom Bundesverfassungsgericht ausgeführten Gründen, denen sich der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO.) angeschlossen hat, ist auch eine Tarifnorm, die die frühere gesetzliche Regelung insoweit unverändert übernommen hat, nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam.
Dieser Verfassungsverstoß folgt bereits aus den Erwägungen, die dem Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985 (aaO.) zugrunde liegen und auf die verwiesen wird.
b) Die gesetzliche Neuregelung ist für die Berechnung der nach dem MTV 1980 maßgeblichen Beschäftigungszeit deswegen anzuwenden, weil davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes eine andere gesetzliche verfassungskonforme Regelung übernommen hätten (vgl. dazu: BAG, Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 -, aaO.) und weil die rückwirkende Regelung des Gesetzgebers nach der Auffassung des Senates verfassungskonform ist.
Dazu hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, aaO.) ausgeführt, der Gesetzgeber sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er sei gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 ff.; 61, 319, 356 ff.; Heußner, NJW 1982, 257, 258;… Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 ff.).
c) Nach der Rechtsprechung des Senates zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (…aaO.) kommt der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1985, aaO.).
Die Auswirkungen dieser weiteren unbewußten Tariflücke sind nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO.) für eine Tarifnorm entwickelt hat, die auf verfassungswidrigen Differenzierungen zwischen dem für die anrechenbare Betriebszugehörigkeit maßgebenden Lebensalter von Angestellten und Arbeitern beruht.
a) Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO.) betont hat, läßt sich der weitgehend § 622 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift des § 13 Nr. 9 a MTV 1980 nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, den zeitlichen Bestandsschutz der älteren Arbeiter völlig oder auch nur hinsichtlich der maßgebenden Beschäftigungszeiten dem der älteren Angestellten gleichzusetzen.
c) Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, ist an der bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO.) vorgenommenen Auslegung festzuhalten, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer an die gesetzliche Regelung angelehnten Kündigungsregelung für ältere gewerbliche Arbeitnehmer entweder die erforderliche gesetzliche und verfassungskonforme Neuregelung übernommen oder bei einer eigenständigen Gestaltung maßgeblich berücksichtigt hätten.
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Die Prüfungskompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 der Gründe; Buchner, NZA 1991, 41, 48; Koch, NZA 1991, 50, 52).bb) Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (vgl. BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB;… BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, a.a.O.;… Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 404).
Da sich wegen des dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gestaltungsrahmens der Inhalt einer verfassungskonformen Regelung aber noch nicht bestimmen läßt, ist die Tariflücke (noch) nicht zu schließen (vgl. dazu BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu 4 b der Gründe).
- BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86
Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
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- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Arbeiterkündigungsfristen
Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Februar 1985 den Rechtsstreit zunächst bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der für Arbeiter bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit ausgesetzt (vgl. den veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 in der Parallelsache - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (ebenso in dem veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) und in dem Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB) dargelegt hat, stellt § 13 Nr. 9 Buchst. a des vorliegend einschlägigen MTV eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist.
Zu dem gleichen Ergebnis gelang man, wenn man auf den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien abstellt (vgl. den Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985, a.a.O. und das Teilurteil vom 21. März 1991, a.a.O.).
- BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00
Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des …
So ist es zB auch anerkannt, daß die Entscheidung über den Auflösungsantrag durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen die stattgebende Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag oder durch Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf den Auflösungsanspruch isoliert angegriffen werden kann (vgl. BAG 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30, 37; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135, 138; 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21;… KR-Spilger 5. Aufl. § 9 KSchG Rn. 97), wie es die Beklagte vorliegend getan hat. - BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Die Fachkompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. Buchner, NZA 1991, 41, 48; Koch, NZA 1991, 50, 52; BAGE 49, 21, 29 f. = AP, aaO, zu II 4 a der Gründe). - BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG
Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelung auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 393/89 - n.v.).
- BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 668/84 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
Kündigung: Kündigungsfrist für Arbeiter - Rechtsänderung
Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke seien nach den bisher vom Senat entwickelten Grundsätzen zu bestimmen; wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlten, könne nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 b der Gründe;… Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).Die gesetzliche Neuregelung ist für die Berechnung der nach § 8 Ziffer 2 MTV maßgeblichen Kündigungsfrist deswegen maßgeblich zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes eine andere gesetzlich verfassungskonforme Regelung übernommen hätten (vgl. dazu schon BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - AP Nr. 21, a.a.O.) und weil die rückwirkende Regelung des Gesetzgebers nach der Auffassung des Senats verfassungskonform ist.
- BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
- BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 594/85
Ermittlung der regelmäßigen Arbeitnehmerzahl vor Massenentlassungen
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
- BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 398/89
- BAG, 19.12.1991 - 2 AZN 466/91
Kündigungsfristen für Arbeiter
- LAG Hamm, 23.05.2005 - 16 Sa 2470/04
Klagefrist und Küdigungsfrist
- LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 428/93
Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den …
- BAG, 02.11.1993 - 1 AZR 472/93
- BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 246/85
- LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
BGB § 622 Abs. 1; EGBGB Art. 222 Nr. 2a; GG Art. 3
- LAG Hessen, 23.09.1985 - 11 Sa 1477/84
Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen im Baugewerbe
- LAG Hessen, 23.01.1987 - 13 Sa 360/86
Kündigungsschutzverfahren bei Betriebsübergang
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