Rechtsprechung
   BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 623/87   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Voraussetzungen für einen Betriebsübergang bei einem Großhandelsbetrieb

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsübergang nach Betriebsstillegung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksame Kündigung wegen fest geplanter Betriebsstillegung trotz späterem Betriebsübergang

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Köln, 01.04.1986 - 7 Ca 6223/85
  • LAG Köln, 15.07.1987 - 7 Sa 750/86
  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 623/87

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 1989, 326
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 430
  • NZA 1989, 265



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91  

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Die "greifbaren Formen" können je nach den Umständen des Einzelfalles die Gründe für die Stillegungsabsicht oder auch ihre Durchführungsformen betreffen (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung vom 28.4.1988 - 2 AZR 623/87 - und vom 19.5.1988 - 2 AZR 596/87 - AP Nr. 74 und 75 zu § 613a BGB).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG (BAG AP Nr. 19 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 39 zu § 613a BGB; BAG AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB; BAG AP Nr. 75 zu § 613a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

    Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist eine geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB; BAG AP Nr. 75 zu § 613a BGB).

    Hierzu gehören neben der vollständigen Aufgabe des Betriebszwecks die Einstellung der Betriebstätigkeit (insbesondere Produktion und Vertrieb) sowie die Auflösung der Betriebseinheit von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln (BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB).

    b) Soweit die Entscheidung des Senats vom 28.4.1988 (BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB) dahin verstanden worden ist - wie z. B. im Urteil des LAG München vom 1.3.1990 (LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 19), während das angefochtene Urteil diese Entscheidung zutreffend anders interpretiert hat -, bei einer ernsthaft und endgültig beabsichtigten Betriebsstillegung, die zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen habe (vgl. dazu noch zu 2 c der Gründe), müsse außerdem zu diesem Zeitpunkt bereits mit deren Verwirklichung begonnen worden sein, mag diese Äußerung im vorgenannten Senatsurteil (AP Nr. 74 zu § 613a BGB) mißverständlich sein, so daß der Senat die vorliegende Entscheidung zum Anlaß folgender Klarstellung nimmt:.

    b) Wird erst nach Ausspruch der Kündigung eine Betriebsveräußerung in Erwägung gezogen und durchgeführt, liegt eine Kündigung wegen Betriebsübergangs nicht vor (BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB).

    Eine Umgehung dieser Norm kommt deshalb insoweit nicht in Betracht (BAG AP Nr. 74 zu § 613a BGB; Hillebrecht, ZiP 1985, 257, 263; Käppler, Anm. zu BAG EzA § 613a BGB Nr. 30, zu III; Rost, Die betriebsbedingte Kündigung in der Unternehmenskrise und bei Insolvenz, RWS-Skript 178, S. 71, 72).

  • BAG, 19.05.1988 - 2 AZR 596/87  

    Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB; Eingreifen des Kündigungsverbots

    Bei dieser Fallgestaltung wirkt sich ein späteres Scheitern des erwarteten und eingeleiteten Betriebsübergangs ebensowenig auf den Kündigungsgrund aus wie eine unerwartete spätere Betriebsfortführung, die einer vom Arbeitgeber endgültig geplanten und schon eingeleiteten oder bereits durchgeführten Betriebsstillegung nach Ausspruch der Kündigung folgt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28.4.1988 - 2 AZR 623/87 -).

    Das Kündigungsverbot des Abs. 4 ist insofern mehr als eine reine Ergänzung des Bestandsschutzes nach Abs. 1, als es wesentlich auf den Beweggrund der Kündigung ankommt und eine "rein objektive Umgehung" nicht ausreicht (Urteil des Senates vom 26. Mai 1983, a. a. O.; Urteil des Senates vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87).

    Auch in diesem Falle ist der Arbeitgeber allerdings noch nicht endgültig entschlossen, seinen Betrieb stillzulegen, so daß er sich auf diesen Grund nicht zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung berufen kann (Urteil des Senates vom 28. April 1988, a. a. O.).

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges beurteilt werden (Senatsurteile vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - BB 1987, 1815; BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAGE 42, 151 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 28. April 1988, a. a. O.; Urteile des Siebten Senats vom 15. August 1984 - 7 AZR 536/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAGE 33, 1 = AP Nr. 6, a. a. O.; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 154; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz. 156; Herschel/Löwisch, a. a. O., § 1 Rz. 75).

    Später eintretende Gründe können an der Unwirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nichts mehr ändern (Hueck, a. a. O., Rz. 156; KR-Becker, a. a. O., § 1 KSchG Rz. 158, 310; Urteil des Senates vom 28. April 1988, a. a. O.).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01  

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Eine Umgehung dieser Norm kommt deshalb insoweit nicht in Betracht (vgl. BAG 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP BGB § 613 a Nr. 74 = EzA BGB § 613 a Nr. 80, zu IV 1 c der Gründe).
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