Rechtsprechung
   BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 479/84   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 51, 104
  • NJW 1986, 2209 (Ls.)
  • DB 1986, 1340
  • NZA 1987 384
  • NZA 1987, 384 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04  

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 479/84 - BAGE 51, 104; 21. Januar 1993 - 2 AZR 309/92 - AP BGB § 615 Nr. 53 = EzA BGB § 615 Nr. 78).

    Mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Beschäftigungsurteils ändern nichts daran, dass auch andere Ansprüche als Geldforderungen gegen die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin zu verfolgen sind (vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 479/84 -BAGE 51, 104).

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04  

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 479/84 - BAGE 51, 104) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes zu entnehmen.
  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R  

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Kündigung aufgrund strafbaren Verhaltens

    Für Berufskraftfahrer hat das BAG hervorgehoben, Fehlverhalten im Straßenverkehr bei Privatfahrten könne arbeitsrechtlich erheblich sein, wenn der "Vertrauensbereich" des Arbeitsverhältnisses berührt sei (vgl BAGE 51, 104, 110; BAG Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77 - unveröffentlicht).

    Auch wenn das private Fehlverhalten eines Berufskraftfahrers im Straßenverkehr nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann dieses Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers auf die Zuverlässigkeit als Grundlage des Arbeitsvertrages nicht mehr gewährleistet ist (BAGE 51, 104, 110; BAG Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77 -), zumal Berufskraftfahrer die tatsächliche Sachherrschaft über Vermögensgegenstände des Arbeitgebers von erheblichem Wert ausüben.

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