Rechtsprechung
| BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Keine Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Urteil
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BB 1986, 64
- DB 1985, 2515
- NZA 1986, 230
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
1.a) Wie der Senat in dem Urteil vom 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - (AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe) ausgeführt hat, regelt das Kündigungsschutzgesetz nicht ausdrücklich die Frage, ob Auszubildende als Arbeitnehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob der Auszubildende gegenüber einer fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten hat, bisher offen gelassen (…BAGE 27, 279, 283 = AP, aaO, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. November 1984, aaO, zu II 2 b der Gründe sowie vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 b, aa der Gründe).
Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 29. November 1984 (aaO, zu II 1 b der Gründe) näher dargelegt hat, ist es Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses, dem Auszubildenden eine breit angelegte Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
- BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG
1. Wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - (AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe) und vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - (BAGE 61, 258, 267 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = EzA § 13 n.F. KSchG Nr. 4, zu III 1 a der Gründe, m. zust. Anm. v. Brehm) ausgeführt hat, regelt das Kündigungsschutzgesetz nicht ausdrücklich die Frage, ob Auszubildende als Arbeitnehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. November 1984 (a.a.O., zu II 2 b der Gründe) näher dargelegt hat, ist es Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses, dem Auszubildenden eine breit angelegte Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
- LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis
Der Austausch von Arbeitsleistung und Gegenleistung, also Entgeltzahlung, steht hier anders als beim Arbeitsverhältnis nicht im Vordergrund; die dem Auszubildenden im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen und erteilten Weisungen sind vielmehr auf das genannte Ziel und damit auf einen dafür notwendigen länger dauernden Bestand ausgerichtet (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.1984 - 2 AZR 354/83 -, NZA 1986, 230 f. Dieses besondere Bestandsinteresse wird in verschiedenen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, wie beispielsweise im Ausschluss der ordentlichen Kündigung sowie im Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung und -begründung.Auch §§ 9, 10 KSchG sind unanwendbar, da nach Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages eine gerichtliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.1984, aaO.).
- BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
Bedingter Aufhebungsvertrag über ein Berufsausbildungsverhältnis
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 385/87
Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05 Werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (vgl. BAG vom 25. November 1976 2 AZR 751/75 AP Nr. 4 zu § 15 BBiG; BAG vom 29. November 1984 2 AZR 354/83 AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu I 2 b der Gründe; BAG vom 17. Juni 1998 2 AZR 741/97 EzB BBiG § 15 Abs. 3 = RzK IV 3 a Nr. 30).
- LAG Hamm, 17.03.2011 - 17 Sa 2263/10
Tarifliches Schriftformgebot für Kündigungsgründe; nichtige außerordentliche …
Der Begründungszwang soll dem Gekündigten ermöglichen zu prüfen, ob er die vorgetragene Begründung anerkennen kann oder nicht oder ob ein Kündigungsschutzprozess aussichtsreich ist (zu § 15 Abs. 3 BBiG, a. F., BAG 29.11.1984 - 2 AZR 354/83, DB 1985, 2515; 25.11.1976 - 2 AZR 751/75, DB 1977, 868). - ArbG Herford, 19.03.2010 - 1 Ca 1117/09
Die Begründung der Kündigung gemäß § 47 Ziff. 2 TV AL II ist …
Damit nimmt die Kommentarliteratur ersichtlich Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu anderen tarifvertraglichen Begründungspflichten der Kündigung wie in BMT-G-O (…a.a.O.) sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften im Berufsbildungsgesetz (vgl. dazu nur BAG vom 29.11.1984 - 2 AZR 354/83 - Rdnr. 17 m.w.N. bzw. vom 17.06.1998 - 2 AZR 741/97 Rdnr. 20 m.w.N.).
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