Rechtsprechung
   BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; Essener Verband; Diskriminierung wegen des Alters

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anpassung von Betriebsrenten im Essener Verband: Bezüglich der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Beschäftigten Anpassung nach den Regelungen des Verbands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung von nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes; Ausschluss bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Diskriminierung wegen des Alters

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Diskriminierung wegen Alters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Altersdiskriminierung durch unterschiedliche Behandlung der Versorgungsempfänger beim Essener Verband

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2011, 1002
  • NZA-RR 2011, 593



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Wird zitiert von ... (32)  

  • LAG Köln, 19.10.2011 - 9 Sa 865/10  

    Ablehnung der Betriebsrentenanpassung bei fehlender Leistungsfähigkeit;

    Das Verfahren ist im Einvernehmen mit den Parteien bis zu Entscheidung des Parallelrechtsstreits 3 AZR 754/08 durch das Bundesarbeitsgericht, bei dem es um eine Anpassung zum Stichtag 31. Dezember 2004 ging, zum Ruhen gebracht worden.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in dem Verfahren 3 AZR 754/08.

    Da die Beklagte aber die Prüfungstermine zum 31. Dezember eines jeden Jahres bündelt, die erste Anpassung sich aber nicht um mehr als sechs Monate verzögern darf, ergibt sich für den Kläger der 31. Dezember 2006 als gesetzlicher Prüfungstermin (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Dann besteht keine Anpassungspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier relevante Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2009, S. 1102 ff.) - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahres-fehlbeträge (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres ist zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Eingetretene Eigenkapitalverluste sind zu berücksichtigen, wenn sie fortwirken und die künftige Eigenkapitalausstattung beeinträchtigen (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen noch nicht erreicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - festgestellt, dass die Beklagte am Prüfungstermin 31. Dezember 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, ihrem Unternehmen werde die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen.

    Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, entgegen den Feststellungen in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -, den Erlös aus dem Verkauf des Marine-Servicegeschäfts als gewöhnlichen Ertrag bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob es zum Stichtag 31. Dezember 2006 der Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich erscheinen durfte, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 31. Dezember 2009 aufzubringen.

    Ebenso wenig kam es darauf an, in welchem Volumen die Betriebsrenten nach den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes angepasst wurden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -).

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09  

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10  

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).

    Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

    Im Übrigen sind generell wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen formuliert hat, dass die Eigenkapitalverzinsung "ausgehend" von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen ist (vgl. 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38) und dass die handelsrechtlichen Abschlüsse einen geeigneten "Einstieg" in die Prüfung liefern (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37), folgt hieraus nicht, dass nach anderen Rechnungslegungsregeln erstellte Jahresabschlüsse ebenfalls eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden können.

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

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  • LAG Düsseldorf, 30.03.2012 - 6 Sa 480/11  

    Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes

    Damit wird auf die jeweils geltende Fassung der Leistungsordnung Bezug genommen (vgl. hierzu BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - Nr. 72 zu § 16 BetrAVG, Rn. 17).

    Dynamische Verweisungen, durch die eine einheitliche Behandlung aller Versorgungsberechtigten sichergestellt werden sollen, sind die Regel, statische Verweisungen die Ausnahme (BAG v. 30.11.2010 a.a.O., Rn. 17; BAG v. 20.04.2010 - 3 AZR 553/08- AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Bochumer Verband, Rn. 25; BAG v. 08.06.1999 - 3 AZR 113/98 - n.v.; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, 12. Auflage, Stand: Juni 2011, ART Rn. 547).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die Bestimmungen eines Verbandes angewandt werden sollen, der für einen ganzen Wirtschaftszweig einheitliche Versorgungsbedingen schaffen will (BAG v. 30.11.2010 a.a.O., Rn.17; BAG v. 20.04.2010 a.a.O, Rn.25).

    Ebenso wie der Bochumer Verband verfolgt auch der Essener Verband das Ziel, die Versorgungsleistungen der angeschlossenen Unternehmen zu vereinheitlichen (BAG v. v. 30.11.2010 a.a.O.; BAG v. 08.06.1999 a.a.O.).

    Lediglich das Risiko einer auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens begrenzten Anpassung wird durch die unternehmensübergreifende Betrachtung des § 9 Abs. 2 LO 2004/2009 vermindert (vgl. BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG, Rn. 36).

    Da ansonsten keine Unterschiede in den Maßstäben bestehen, hat das Bundesarbeitsgericht die Differenzierung zwischen dem für ausgeschiedene Arbeitnehmer geltenden § 11 Abs. 3 LO i.V.m. § 16 BetrAVG und dem § 9 Abs. 2 LO 2004 für zulässig gehalten (vgl. die Argumentation des BAG im Urteil v. 30.11.2010 a.a.O. unter Rn. 40).

    Das macht nur Sinn, wenn die Anpassung nach § 9 Abs. 2 LO 2004/2009 nicht neben, sondern an die Stelle der Anpassung nach § 16 BetrAVG tritt (hiervon geht auch das Bundesarbeitsgericht aus, vgl. BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG, Rn. 24).

    Vielmehr steht der Chance, die sich durch das Abstellen der wirtschaftlichen Lage einer Vielzahl von Unternehmen ergibt, das Risiko gegenüber, dass sich im Einzelfall die Lage des ehemaligen Arbeitgebers besser gestaltet (BAG v. 30.11.2010 a.a.O., Rn. 40).

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 525/09  

    Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 528/09  

    Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 529/09  

    Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 539/09  

    Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 540/09  
    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 587/09  

    Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57) .

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09  

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • LAG Hessen, 16.11.2011 - 8 Sa 490/11  

    Betriebsrente - Anpassung

  • LAG Hessen, 28.09.2011 - 8 Sa 672/11  

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG

  • LAG Hessen, 28.09.2011 - 8 Sa 653/11  

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 732/09  

    Betriebsrente - zu Recht unterbliebene Anpassung

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11  

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • LAG Hessen, 28.09.2011 - 8 Sa 209/11  

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG

  • LAG Hessen, 28.09.2011 - 8 Sa 244/11  

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 1476/11  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 28/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 29/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 31/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 89/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 197/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 733/09  

    Betriebliche Altersversorgung; Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente;

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09  

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10  

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 571/09  

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11  

    Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten in Krisenzeiten; unbegründete

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 685/09  

    Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 160/10  

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 488/10  

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

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