Rechtsprechung
   BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80   

Volltextveröffentlichungen

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    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten von Kaufhäusern

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 40, 107
  • NJW 1983, 953
  • MDR 1983, 520
  • BB 1982, 1609
  • BB 1983, 159
  • BB 1983, 1597
  • DB 1983, 453



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02  

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegt die von der Einigungsstelle beschlossene Regelung als solche, nicht die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen und Erwägungen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zVv., zu B II 2 a der Gründe mwN; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 122 f., zu B IV 2 der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 76 Rn. 105 mwN auch zur Gegenmeinung).

    Ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind, ist dabei auch vom Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkung überprüfbar (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zVv., zu B II 2 e aa der Gründe; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121 f., zu B IV 1 der Gründe).

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03  

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

    Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst vielmehr auch ein darauf gerichtetes Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121, zu B III 3 der Gründe; Richardi aaO Rn. 310 mwN).

    Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 113 f., zu B III 2 a der Gründe; Fitting § 87 Rn. 116; Richardi in Richardi BetrVG § 87 Rn. 313).

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92  

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

    Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, Angriffe gegen den Spruch einer Einigungsstelle in der Weise zur Entscheidung der Arbeitsgerichte zu stellen, daß die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs beantragt wird (vgl. BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAGE 51, 217 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Die danach erforderliche Überprüfung steht den Gerichten für Arbeitssachen in vollem Umfang zu, und zwar als Rechtsfrage auch die uneingeschränkte Überprüfung durch das Revisionsgericht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa BAGE 40, 107, 121 ff. = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 1 und 2 der Gründe; BAGE 51, 217, 234 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B IV 1 der Gründe).

    Wann dies der Fall ist, läßt sich abstrakt kaum umschreiben (BAGE 40, 107, 124 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 2 der Gründe).

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