Rechtsprechung
   BFH, 01.04.1998 - X R 150/95   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1987 § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 4); BewG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2; WertV § 4 Abs. 3

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkommensteuer/Abgabenordnung: Aufgabegewinn - Ansatz des gemeinen Werts im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe - Gemeiner Wert als Verkehrswert oder als abgeleiteter Wert aus Kaufpreis bei zeitnahem Verkauf - Werteinschätzung nach Marktlage am Stichtag - Verborgen gebliebene Mängel keine wertbildenden Faktoren am Stichtag

  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

    Zur Berücksichtung eines Altlastenverdachts bzw. von Altlasten bei der Ermittlung des Verkehrswerts, insbesondere zu dem für den Kenntnisstand maßgeblichen Zeitpunkt

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verkehrswert eines Grundstücks bei später auftretendem Altlastenverdacht

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 16 Abs 3
    Änderung; Betriebsaufgabe; Entnahme; Grundstück; Neue Tatsache

Verfahrensgang

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.1995 - 1 K 2509/91
  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 186, 70
  • BB 1998, 1679
  • DB 1998, 1844
  • BStBl II 1998, 569



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Wird zitiert von ... (34)  

  • FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06  

    Notwendigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines

    Im Wesentlichen unter Darlegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92 (BStBl. II 1993, 897) und der BFH-Entscheidungen vom 01.04.1998 X R 150/95 (BStBl. II 1998, 569) undvom 12.10.2005 VIII R 66/03 (BStBl. II 2006, 307) vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei.

    Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95 sei der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt worden.

    Die weiterhin aufgeführten Gründe der Entscheidung des Großen Senats vom 19.07.1993 GrS 2/92 könnten schon deswegen zu keiner anderen Rechtsauffassung führen, weil das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95 in den Entscheidungsgründen auf diesen Beschluss des Großen Senats Bezug nehme.

    Mit der Bezugnahme auf den "gemeinen Wert" im Sinne des § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz -BewG- verweist das Gesetz auf einen Stichtagswert, der für die Bewertung von Betriebsvermögen durch den zum 01.01.1997 noch anwendbaren § 106 Abs. 1 BewG dahin konkretisiert wird, dass für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95, BStBl. II 1998, 569 m.w.N.).

    Aus der Stichtagsbezogenheit folgt insbesondere, dass sich bei der Ermittlung eines Vermögenswerts nur solche Verhältnisse und Gegebenheiten auswirken, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen als Tatsache zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 01.04.1998 X R 150/95, a.a.O, undvom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).

  • BFH, 31.08.2006 - IV R 53/04  

    Steuerrecht - Betriebsaufgabegewinn bei Umwandlung in Bauland

    Da sie, die Kläger, hierauf keinen Einfluss hätten nehmen können, sei die Zahlung der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen (BFH-Urteil vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569).

    b) Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch auf das Urteil des BFH in BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569, wonach der gemeine Wert eines Grundstücks, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG "im Zeitpunkt der Aufgabe" anzusetzen ist, durch einen später auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert wird und dieser Verdacht daher auch kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sein kann.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 56/01  

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei

    Maßgebend ist insoweit die Kenntnis derjenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569, unter 1. b, m.w.N.).

    Selbst wenn aber der Fahndungsbeamte im Rahmen seiner Prüfung von dem Wohnungswechsel erfahren hätte, wäre dieses Wissen nach ständiger Rechtsprechung des BFH den für die Entscheidung über den Steuerfall (allein) zuständigen Veranlagungsbeamten nicht zuzurechnen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569, unter 1. b, m.w.N., betreffend Außenprüfer; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 9. November 1984 VI R 157/83, BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191, unter 1. b, betreffend Lohnsteueraußenprüfer; vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221, unter 1. b, betreffend Außenprüfer; vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, unter III., betreffend Betriebsprüfer; vom 20. April 1988 X R 40/81, BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804, unter II. 1. b aa, betreffend Umsatzsteuersonderprüfung und Lohnsteueraußenprüfung; vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477, unter 2., betreffend Außenprüfer und Angehörige der Betriebsprüfungsdienststelle; vom 19. Juni 1990 VIII R 69/87, BFH/NV 1991, 353, 354, mittlere Spalte, betreffend Außenprüfer).

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