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   BFH, 02.02.1994 - I B 154/93   

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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 02.05.1995 - VIII B 135/94  
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  • BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05  

    NZB: Eigenheimzulage, Fremdvergleich

    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).
  • BFH, 17.10.2006 - IX B 42/05  

    NZB: Eigenheimzulage, grundsätzliche Bedeutung

    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).
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  • BFH, 08.02.2007 - IX B 117/06  

    § 9 Abs. 5 EigZulG verfassungsgemäß

    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737).
  • BFH, 20.10.2006 - IX B 52/05  

    Grundsätzliche Bedeutung von Streifragen zur Eigenheimzulage

    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138).
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