Rechtsprechung
| BFH, 02.02.2006 - XI B 91/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsaufspaltung: Bruchsteilsgemeinschaft als Besitz-Gesellschaft
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Betriebsaufgabe einer "Erfinder-GBR" nach dem EStG bedarf auch der Einstellung der Erfindertätigkeit
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.04.2005 - 16 K 10263/00
- BFH, 02.02.2006 - XI B 91/05
Wird zitiert von ... (3)
- FG Hamburg, 04.09.2007 - 3 K 91/06
Erbschaftsteuer: Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens
Auf diese Weise nimmt der Besitzunternehmer über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; dann kommt es nicht mehr darauf an, ob oder inwieweit der Besitzeinzelunternehmer daneben noch selbst unmittelbar am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat (vgl. BFH vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869, 870, 871 a.E.; ferner vom 2. Februar 2006 XI B 91/05, BFH/NV 2006, 1266). - BFH, 13.12.2006 - XI E 7/06 Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 XI B 91/05 hatte der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. April 2005 16 K 10263/00 mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.
- FG Baden-Württemberg, 22.02.2011 - 8 K 60/06
Gestaltungsmissbrauch bei entgeltlicher Übertragung von Grundstücken eines Besitz …
So liegt nach der Rechtsprechung etwa dann keine Betriebsaufgabe vor, wenn nach dem Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung erfüllt sind (BFH-Urteil vom 23.4.1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325) oder die Besitzgesellschaft noch eine weitere originäre betriebliche Tätigkeit ausübt, weil dann der Betrieb nicht allein mit dem Wegfall der sachlichen Verflechtung aufgegeben werde (BFH-Beschluss vom 2.2.2006 XI B 91/05, BFH/NV 2006, 1266).
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