Rechtsprechung
   BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; MinöStG 1993 § 25 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 3

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1 MinöStG 1993 MinöStG 1993 § 25 Abs. 4 StromStG § 9 Abs. 3
    Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des Produzierenden Gewerbes

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Doppelter Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen nicht verfassungswidrig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 205, 361
  • BB 2004, 817



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04  

    Insolvenzforderung - Verspätungszuschlag

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 11.08.2005 - VII B 312/04  

    Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361).
  • BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04  

    Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, BFH/NV 2004, 750, und vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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  • BFH, 16.06.2005 - VII B 138/04  

    PZU: Beweiskraft

    Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 14.09.2005 - VII S 47/05  

    Anhörungsrüge i. S. von § 133a FGO

    Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat bei der Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht nur darauf abgestellt, dass sich die Antwort ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, sondern auch darauf, dass sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 19.01.2010 - VII B 230/09  

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Selbstbehalte im Verbrauchsteuerrecht

    In einer weiteren Entscheidung (Senatsbeschluss vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361) hat er die in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 verankerte Sockelbetrags-Regelung verfassungsrechtlich legitimiert und ausgeführt, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die sowohl Mineralöl als auch Strom einsetzen, sowohl den Selbstbehalt nach § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den Selbstbehalt nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes i. d. F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform zu tragen haben.
  • BFH, 28.09.2010 - VII B 85/10  

    Keine Verfassungswidrigkeit des Selbstbehalts bei der Vergütung von

    In einer weiteren Entscheidung hat er die in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 verankerte Sockelbetrags-Regelung verfassungsrechtlich legitimiert und ausgeführt, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die sowohl Mineralöl als auch Strom einsetzen, sowohl den Selbstbehalt nach § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den Selbstbehalt nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes zu tragen haben (Senatsbeschluss vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361).
  • FG Sachsen, 23.02.2010 - 7 K 1890/06  

    Mineralölsteuervergütung in der Land- und Forstwirtschaft; Begrenzung der

    Im Steuerrecht kommt es für die am Maßstab des Gleichheitssatzes vorzunehmende Prüfung insbesondere darauf an, ob durch die Differenzierung eine Gruppe von Steuerpflichtigen ohne hinreichenden sachlichen Grund stärker belastet wird als andere und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage gerät, so dass die gesetzlichen Auswirkungen der getroffenen Differenzierung weiter greifen, als es der die Verschiedenbehandlung legitimierende Zweck rechtfertigt, und schutzwürdige Belange der Nichtbegünstigten ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.12.1998 VII R 21/97, BFH/NV 1999, 565 ; BFH-Beschluss vom 02.03.2004 VII B 211/03, BFH/NV 2004, 750 , jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
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