Rechtsprechung
| BFH, 02.06.2010 - V B 139/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar - Kein Vorliegen des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung - Prozessverschleppung - Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht
- openjur.de
Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar; Kein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung; Prozessverschleppung; Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht
- Bundesfinanzhof
Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar - Kein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung - Prozessverschleppung - Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- FG Saarland, 15.05.2008 - 1 K 1305/05
- FG Saarland, 18.09.2008 - 1 K 1305/05
- FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05
- FG Saarland, 10.10.2008 - 1 K 1305/05
- BFH, 04.11.2008 - V B 114/08
- BFH, 19.08.2009 - V B 78/08
- BFH, 02.06.2010 - V B 139/08
Wird zitiert von ...
- VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09
Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag
Vorliegend kann insoweit offen bleiben, ob der geltend gemachte Verlegungsgrund einer Teilnahme an den "Sächsischen Beitragstagen" als ein erheblicher Grund in diesem Sinne anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 02. Juni 2010 -V B 139/08-, juris; Beschluss vom 04. August 2004 -VII B 240/03, 241/03-, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 -9 W 32/07-, juris), auch ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die diesbezügliche Teilnahme bzw. die Anmeldung und -vor allem- deren Zeitpunkt überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht hat und ob es dem Prozessbevollmächtigten -weil ihm dies gegebenenfalls ermöglicht hätte, weiterhin an dem zweitägigen Seminar teilzunehmen- nicht zuzumuten war, dem Angebot der Kammer einer zeitlichen Vorverlegung der Terminsstunde nachzukommen.
