Rechtsprechung
   BFH, 02.11.2000 - X B 86/00   

Volltextveröffentlichungen (4)




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • BFH, 30.05.2001 - X B 7/01  
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargetan i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet haben, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, und vom 2. November 2000 X B 86/00, BFH/NV 2001, 475; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.).

    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil offen bleibt, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG entscheidungserheblichen Umstände genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und inwiefern dann die Sachentscheidung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 475; vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, 479; vom 29. November 2000 I B 8/00 BFH/NV 2001, 624; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38).

  • BFH, 27.04.2001 - V B 197/00  
    Dabei sind nur Zulassungsgründe zu beachten, die innerhalb der Frist für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) den Anforderungen entsprechend dargelegt und bezeichnet worden sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 2. November 2000 X B 86/00, BFH/NV 2001, 475).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht