Rechtsprechung
| BFH, 03.08.2005 - XI R 76/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Sonderausgabenabzug von Großspenden an Stiftungen - Verdoppelung des Abzughöchstbetrags bei zusammenveranlagten Ehegatten - Überweisung der Gesamtspende allein vom Konto eines Ehegatten
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen veranlagte Ehegatten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Abzugshöchstbetrag für Spenden nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten
Kurzfassungen/Presse (6)
- IWW (Kurzinformation)
Höchstbetrag eines Ehepaares für Spenden an private Stiftung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Spenden von Ehegatten
- aok-business.de (Kurzinformation)
Spenden für Stiftungen können auf 2 Schienen laufen
- financialmind.de (Kurzinformation)
Steuerrecht: Spenden für Stiftungen können auf zwei Schienen laufen
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Spenden an gemeinnützige Stiftungen als Sonderausgaben
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Doppelter Spendenhöchstbetrag für zusammen veranlagte Ehegatten
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 10b Abs 1 S 3, EStG § 26 b, GG Art 6 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
Ehe; Gleichheit; Spende; Stiftung; Verfassungsmäßigkeit; Zusammenveranlagung - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Steueroptimierte Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, Zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 3.8.2005" von RA/StB Jochen Maier, FA StR, original erschienen in: DStR 2006, 505 - 507.
Verfahrensgang
- FG Köln, 15.10.2003 - 14 K 4553/01
- BFH, 03.08.2005 - XI R 76/03
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 211, 128
- NJW-RR 2006, 1010
- BB 2005, 2733
- BB 2005, 2734
- DB 2005, 2666
- BStBl II 2006, 121
Wird zitiert von ... (4)
- FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09
Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein!
Eine Sachspende muss danach aus dem eigenen Vermögen des Spenders (oder dem seines mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten - vgl. dazu BFH-Urteil vom 03.08.2005 XI R 76/03, BFHE 211, 128, BStBl II 2006, 121) stammen.Beim Abzug von Sonderausgaben werden die Ehegatten als Einheit behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 3.8.2005 XI R 76/03, BFHE 211, 128, BStBl II 2006, 121).
Ausgaben des einen Ehegatten sind daher ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen (BFH-Urteil vom 3.8.2005 XI R 76/03, BFHE 211, 128, BStBl II 2006, 121).
- BFH, 29.07.2010 - VI R 60/09
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - Auslegung des Begriffs "inländischer …
Da im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anders vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann --z.B. für die Anwendung des § 35a EStG-- gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (BFH-Urteil vom 3. August 2005 XI R 76/03, BFHE 211, 128, BStBl II 2006, 121, m.w.N.), wird zusammen veranlagten Ehegatten die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift nur einmal gewährt. - BFH, 03.08.2005 - XI R 81/03
Spendenabzug - zusätzlicher Abzugshöchstbetrag
Der Senat verweist insoweit auf seine zwischen denselben Beteiligten ergangene Entscheidung vom heutigen Tage unter dem Aktenzeichen XI R 76/03. - FG Baden-Württemberg, 24.09.2007 - 6 K 83/07
Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung - außergewöhnliche Belastung bei …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (v.a.Entscheidung vom 25. Januar 1972 1 BvL 30/69, BVerfGE 32, 260 ff.) und des BFH (Urteil vom 3. August 2005 XI R 76/03; BFHE 211, 128 , BStBl II 2006, 121 ff. für Sonderausgaben; vom 24. Januar 1958 VI 9/56 S, BFHE 66, 107, BStBl III 1958, 77 ff. für Sonderausgaben und außergewöhnlich Belastungen) sind - auch bei getrennter Veranlagung - Ehegatten bzw. deren Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG als Einheit zu betrachten.
