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   BFH, 04.07.2007 - VI B 78/06   

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https://dejure.org/2007,7354
BFH, 04.07.2007 - VI B 78/06 (https://dejure.org/2007,7354)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2007 - VI B 78/06 (https://dejure.org/2007,7354)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - VI B 78/06 (https://dejure.org/2007,7354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Rückenschule für Arbeitnehmer kein Arbeitslohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen - Rückenschule für Arbeitnehmer kein Arbeitslohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen - Rückenschule für Arbeitnehmer kein Arbeitslohn

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kostenübernahme des Arbeitgebers für FPZ-Rückenkonzept kein Arbeitslohn

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuer - Rückentraining ist kein Arbeitslohn - Nutzen Sie jetzt die Möglichkeiten

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kostenübernahme des Arbeitgebers für FPZ-Rückenkonzept kein Arbeitslohn

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - VI B 78/06
    Mit seiner Beschwerde bringt das FA im Wesentlichen vor, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 (BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) abweiche.

    Was den Bereich der Gesundheitsfürsorge bzw. -vorsorge betrifft, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 eingehend dargelegt, dass Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen (vgl. auch Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 1059, 1060).

    Nach alledem liegt die vom FA gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der oben angeführten Entscheidung des BFH in BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 nicht vor.

  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 2727/08

    Vorsorgeuntersuchungen steuerlich kein Arbeitslohn

    Hinzukommt der weitere Gesichtspunkt, dass die Untersuchungen zwar nicht der Vorbeugung oder Behandlung von Berufskrankheiten i. e. Sinne dienten (in derartigen Fällen ohnehin kein Arbeitslohn; vgl. etwa BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VI B 78/06, BFH/NV 2007, 1874), indes die hiervon erfasste Thematik der Herz- und Kreislauferkrankungen als stressbedingte Folge der Tätigkeit leitender Arbeitnehmer - hier im "...-"gewerbe - nicht selten ist.
  • BFH, 24.03.2009 - VI B 106/08

    Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für ein

    Das FG ist vielmehr ausdrücklich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen und hat insbesondere die jüngeren Entscheidungen des Senats zur Frage des Vorliegens von Arbeitslohn bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für gesundheitsfördernde Trainingsprogramme berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 mit Anm. Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1060; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VI B 78/06, BFH/NV 2007, 1874).
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