Rechtsprechung
   BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 165, 339
  • BB 1991, 2436
  • DB 1992, 124
  • BStBl II 1992, 59



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Zwar kann eine ohne Prüfungsanordnung vorgenommene Außenprüfung dazu führen, daß das FA die dabei ermittelten Feststellungen und Erkenntnisse nicht verwerten darf (BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59).
  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92  

    Grundstück im Sonderbetriebsvermögen

    Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen angenommen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789, und Beschluß vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59 unter 3. a der Gründe, m. w. N.).
  • BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02  

    Atypisch stille Gesellschaft, Prüfungsanordnung

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht weder von der Entscheidung des Senats vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90 (BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59) ab, noch sind die von den Klägern zu 1. bis 3. aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

    Das FG geht zutreffend mit dem Beschluss des erkennenden Senats in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59 davon aus, dass eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, an den Geschäftsinhaber zu richten ist.

    Die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Prüfungsanordnung, die allein den stillen Gesellschaftern gegenüber unwirksam, dem Geschäftsinhaber gegenüber aber wirksam ist, den Ablauf der Feststellungsfrist hemmen kann, ist insoweit geklärt, als eine solche Prüfungsanordnung nicht persönlich auf die stillen Gesellschafter beschränkt teilweise nichtig sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 55/89, BFH/NV 1991, 401); sie kann nur wegen fehlender Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die betroffenen stillen Gesellschafter teilweise unwirksam sein (BFH-Beschluss in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59).

    bb) Der BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59 entschieden, dass eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer aufgelösten atypisch stillen Gesellschaft betrifft, an den früheren Geschäftsinhaber zu richten ist.

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