Rechtsprechung
   BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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    KN Pos. 3004

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    Ein Präparat, das Vitamine und Mineralstoffe enthält, ist als Arzneiware einzureihen, wenn es der Therapie/Prophylaxe gegen Krankheiten dient

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 3004 J: 1996, KN 20 J: 1996
    Arzneiware; Einreihung; Ergänzungslebensmittel; Produktionserstattung; Zucker

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 204, 375
  • BB 2004, 426



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Wird zitiert von ... (12)  

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 11 K 117/00  

    Tarifierung von Multi-Vitamin-Brausetabletten; Eingangsabgaben

    Ein Präparat, das lediglich der Behebung von Vitaminmangelzuständen dient, ist jedoch noch nicht als Arzneiware anzusehen, mag es auch zugleich als Prophylaxe gegen mangelbedingte Krankheitszustände angewendet werden (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375 , BFH/NV 2004, 454 und ZfZ 2004, 165 mit weiteren Nachweisen).

    Nur wenn das Präparat nach dem ihm zugedachten Wirkungsgrad über eine Substitution bei einem Mangelzustand hinausgeht und der Therapie oder Prophylaxe gegen Krankheiten dient, ist von einer Arzneiware auszugehen (BFH-Urteil vom 4. November 2003, a.a.O. und BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501 und ZfZ 2000, 56).

    Zwar kann diese Verordnung mangels Rückwirkung keine unmittelbare Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, sie kann jedoch als Auslegungshilfe herangezogen werden, da sie bei im Übrigen unveränderter Tariflage etwa noch bestehende Einreihungszweifel klärt (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003, a.a.O.; BFH-Urteil vom 1. März 2001 VII R 90/99, BFH/NV 2002, 229 und ZfZ 2001, 312; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, BFH/NV 2002, 690 und ZfZ 2002, 203; BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 95/92, BFH/NV 1994, 136).

    Auch diese zusätzliche Anmerkung kann bei der Auslegung berücksichtigt werden, weil sie ebenfalls bei im Wesentlichen unveränderter Tariflage etwa noch bestehende Einreihungszweifel klärt (BFH-Urteil vom 4. November 2003, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 22.12.2005 - VII B 62/05  

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung von Vitamin E-Kapseln und

    Aus dem Urteil des Senats vom 4. November 2003 VII R 58/02 (BFHE 204, 375) ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass er der Zusätzlichen Anmerkung 1 lediglich in Zweifelsfällen verbindliche Wirkung zukommen lassen will.

    Die Zusätzliche Anmerkung 1 hat insoweit bei unveränderter Tariflage (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 375) etwaige noch bestehende Einreihungszweifel geklärt, so dass es künftig zu finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr kommen kann, die allein die objektive Eignung als Arzneimittel zur Einreihung einer Ware in die Pos.

  • FG Düsseldorf, 04.12.2009 - 1 K 4986/05  

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für orthopädische Bandagen; Ermäßigter

    Dazu gibt es die Erläuterungen (Erl), die für das Harmonisierte System (HS) vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesen sowie für die Kombinierte Nomenklatur -KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (BFH, Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

    Wie bereits ausgeführt, wird die Eintarifierung der Ware bestimmt durch ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen und den sonstigen Bestandteilen des Gemeinsamen Zolltarifs und des Harmonisierten Systems festgelegt sind (BFH, Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

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  • FG Düsseldorf, 12.01.2005 - 4 K 428/03  

    Tarifierung; Vitamin-E-Kapseln; Johanniskraut-Dragees; Arzneimittel; Nomenklatur;

    Schließlich sei auch auf das BFH-Urteil vom 04.11.2003, VII R 58/02, hinzuweisen.

    Hiervon ist hinsichtlich der Position 3004 auszugehen (vgl. BFH Urteil v. 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, ZfZ 2004, 165 ff., 167, obwohl es dort nicht auf die Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1777/2001 ankam).

  • FG München, 04.07.2008 - 14 K 1282/07  

    Zolltarifierung eines Multimediaplayers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

  • FG München, 10.12.2008 - 14 K 3384/07  

    Tarifierung der bei Einfuhr nicht zusammengebauten Einzelteile eines Mediaplayers

    17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 1-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch AV 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 2614/07  

    (Zoll-)Tarifierung eines Schiffsdatenerfassungssystems

    35 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 1-6721; BFH-Urteile vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, und vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch AV 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

  • FG München, 24.09.2009 - 14 K 3341/08  

    Tarifierung von Computer on Modules

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a.a.O.).

  • FG München, 04.02.2010 - 14 K 4274/07  

    Tarifierung einer Steckkarte (Expert-Pak) mit CD-Rom zur Bearbeitung von Musik

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a.a.O.).

  • FG München, 14.10.2010 - 14 K 2888/08  

    Einreihung von Silikonventilen - Nacherhebung von Zoll - Vertrauensschutz -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 1-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften - AV -1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

  • FG München, 16.02.2012 - 14 K 2416/09  

    Zolltarif für WPC-Terrassendielen

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 2353/06  

    Erhebung von Zoll, Ausgleichszoll und Antidumpingzoll für PET-Folien aus Indien -

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