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   BFH, 05.02.1992 - I R 59/91   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01  

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Dies bedeutet, dass Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85; vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; BFH-Beschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268, - zu den Besonderheiten der Abzugsfähigkeit von Spenden vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1991 I R 117/88, BFHE 164, 252, BStBl II 1991, 645).

    Maßgebend ist vielmehr die das Entstehen von Aufwendungen veranlassende Betätigung (BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 341; in BFH/NV 2000, 85; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 268).

  • FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11  

    Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem

    Dem folgte der Innendienst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verlustverrechnung bei Vereinen (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 941; BFH vom 19.11.2003 - I R 33/02, BFH/NV 2004, 445) jedoch nicht.

    Ferner war primärer Anlass für die Entstehung der entsprechenden Aufwendungen auch nicht die Erzielung eines Gewinns, sondern die Verwirklichung des in der Satzung festgelegten ideellen Vereinszwecks (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    Eine anteilige Zuordnung der Aufwendungen zum steuerpflichtigen Bereich kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Erhöhung der Ausgabe veranlasst worden ist (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 341).

  • BFH, 21.07.1999 - I R 55/98  

    Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    So können beispielsweise Sportvereine ihre Aufwendungen für Training und Spiele nicht von den erzielten Werbeeinnahmen absetzen, obgleich die Erzielung von Werbeeinnahmen ohne Sportveranstaltungen kaum denkbar wäre (vgl. BFH in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 59/81, BFH/NV 1993, 341).
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