Rechtsprechung
   BFH, 05.07.2010 - VII B 257/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Bestimmungen des AktG oder GmbHG nicht allein maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses

  • openjur.de

    Bestimmungen des AktG oder GmbHG nicht allein maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses

  • Bundesfinanzhof

    Bestimmungen des AktG oder GmbHG nicht allein maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung einer Biersteuerschuld unter Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes i.S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 Biersteuergesetz (BierStG); Wirtschaftliche Abhängigkeit von Brauereien unter Berücksichtigung des Biersteuerrechts

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 24.03.2011 - VII B 154/10  

    Bestimmungen des AktG oder GmbHG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des

    Das HZA ist der Beschwerde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2010 VII B 257/09 (BFH/ NV 2010, 2030) entgegengetreten.

    a) Zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob gesellschaftsrechtliche Regelungen zu Organbefugnissen und hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Einflussmöglichkeiten auf geschäftliche Entscheidungen einer Brauerei im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit i. S. des § 2 Abs. 3 BierStG zu beachten sind, hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss in BFH/ NV 2010, 2030 ausführlich Stellung genommen.

    b) Auch die zweite Frage, die mit der im Verfahren VII B 257/09 gestellten Frage wörtlich übereinstimmt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.

    Wie der beschließende Senat in seiner Entscheidung in BFH/ NV 2010, 2030 ausgeführt hat, beruht sie offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des von der Beschwerde in Bezug genommenen EuGH-Urteils in Slg. 2009, I-2857, ZfZ 2009, 191.

  • FG Hessen, 17.01.2011 - 7 K 1648/04  

    Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG im Jahr 1999: Qualifizierung als

    Diese steuerliche Zielsetzung ist bei der Anwendung der in § 10 Abs. 2 Stromsteuergesetz enthaltenen Vergleichsberechnung zu berücksichtigen (in diesem Sinne wohl auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Juli 2010 VII B 257/09 in BFH/NV 2010, 2030, 2032).
  • FG Hessen, 06.06.2011 - 7 K 586/04  

    Stromsteuererstattung nach § 10 StromStG nach handelsrechtlichen

    Diese steuerliche Zielsetzung ist bei der Anwendung der in § 10 Abs. 2 Stromsteuergesetz enthaltenen Vergleichsberechnung zu berücksichtigen (in diesem Sinne wohl auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.07.2010 VII B 257/09 in BFH/NV 2010, 2030, 2032).
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