Rechtsprechung
   BFH, 06.02.2003 - X B 153/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 4
    Schuldzinsenabzug bei Darlehen aus geschenkten Beträgen unter Angehörigen; Unabhängigkeit der schenkstl. Beurteilung von der des ESt-Rechts; Prinzip der Abschnittbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Schenkung und Darlehen zwischen nahen Angehörigen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)



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Wird zitiert von ... (6)  

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  • FG München, 16.09.2003 - 2 K 1108/02  

    Veräußerungsrente; Privatwohnung als Betriebsvermögen; Bindung an Wahlrecht

    Das Finanzamt war nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung durch die anderweitige Behandlung in den Jahren 1992 mit 1997 nicht gebunden und musste für die Streitjahre die zutreffende Rechtsauffassung zu Grunde legen (BFH, Beschluss vom 06.02.2003 - X B 153/01, BFH/NV 2003, 621 ).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05  

    Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH).
  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08  

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH Entscheidungen vom 05.09.1990, X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23.08.2000, X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 06.02.2003, X B 153/01, BFH/NV 2003, 621,vom 12.07.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028), und auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteil vom 12.07.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028 m.w.N.) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (z.B. BFH Beschluss vom 02.08.2004, IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).
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