Rechtsprechung
   BFH, 06.06.2001 - II R 47/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Festsetzungfrist durch Absendung des Bescheids?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Festsetzungsfrist, wenn dem Empfänger zwar nicht der rechtzeitig abgegangene, aber ein nach Fristablauf wiederholter Bescheid bekanntgegeben wird?

Besprechungen u.ä.

  • RA Kotz (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtzugang eines Steuerfestsetzungsbeschlusses Zugang wann?

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 195, 32
  • BB 2001, 1779
  • DB 2001, 2130
  • BStBl II 2001, 695
  • NVwZ 2001, 1454 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02  

    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

    Die vom FG in Anbetracht des Vorlagebeschlusses des II. Senats vom 6. Juni 2001 II R 47/98, (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) erneut zugelassene Revision begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass die Bekanntgabe einer Zweitausfertigung der Aussetzungsverfügung vom 30. August 1989 am 15. September 1999 keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr entfalten könne.

    Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01 (BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) ist die bislang streitige Rechtsfrage (siehe dazu Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) dahin geklärt, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht über die Regelung der Fristwahrung hinausgeht.

    Daher ist die Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn die Behörde im Fall der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO 1977 den Zugang des Steuerbescheides nicht nachweisen kann (s. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).

    a) Der Senat verkennt ebenso wenig wie der Große Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, der VIII. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88 (BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518) und der Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695, dass die vorstehende Gesetzesauslegung die Gefahr in sich birgt, dass berechtigte Steueransprüche wegen des unter Umständen erst nach Jahren und ggf. tatsachenwidrig vorgebrachten Einwandes, ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis sei mangels Bekanntgabe des ihm zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht wirksam festgesetzt oder --wie im Streitfall-- eine verjährungshemmende oder unterbrechende Maßnahme sei vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht wirksam geworden, nicht mehr durchgesetzt werden können.

    Der Große Senat hat dazu entschieden, dass diese Erwägung es nicht rechtfertige, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 entgegen seinem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte auszulegen (siehe Großer Senat in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, unter C. 2. d der Gründe), und der II. Senat hat diesbezüglich zutreffend auf die Regelungsverantwortung des Gesetzgebers verwiesen (BFH in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695, unter B. 4. der Gründe).

  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01  

    Steuerrecht - Steueranspruchsverjährung bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

    Der II. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98 (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorlage wird auf die Begründung des Vorlagebeschlusses in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695 verwiesen.

  • FG Münster, 20.03.2002 - 8 K 3586/00  

    Steuerhinterziehung bei Zinseinkünften und Wahrung der Festsetzungsfrist

    Der Zweck dieser Regelung sei, durch das Abstellen auf die Absendung des Bescheides dem Streit über den Zeitpunkt des Zuganges zu entgehen und darüber hinaus von den Verzögerungen durch die Zufälligkeiten des Bekanntgabevorganges unabhängig zu sein (vgl. BFH-Vorlagebeschluss für den Großen Senat vom 06.06.2001 II R 47/98 BStBl. II 2001, 695).

    II R 70/94 a.a.O. liegt die vom II. Senat des BFH nunmehr abgelehnte Rechtsauffassung des VIII. Senats des BFH im BFH-Urteil vom 31.10.1989 VIII R 60/88 a. a. O. zugrunde (vgl. BFH-Vorlagebeschluss des II. Senats vom 06.06.2001 II R 47/98 a. a. O.).

    Der erkennende Senat folgt dieser vom VIII. Senat des BFH und von anderen Senaten des BFH zu § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO vertretenen Rechtsauffassung jedoch nicht, sondern schließt sich insoweit der Meinung des II. Senats des BFH an, die dieser im Vorlagebeschluss vom 06.06.2001 II R 47/98 a. a. O. vertreten hat.

    Wegen der weiteren Gründe verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des in BStBl. II 2001, 695 veröffentlichten BFH-Beschlusses vom 06.06.2001 hin.

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  • BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01  

    Steuerbescheid - Mahnung nicht zugegangen: Steuerzahlung verjährt

    Inzwischen ist durch den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548 die bis dahin streitige Rechtsfrage (s. dazu Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98, BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) geklärt, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht über die Regelung der Fristwahrung hinausgeht.

    Daher ist die Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn die Behörde im Fall der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO 1977 den Zugang des Steuerbescheides nicht nachweisen kann (s. den Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).

  • BFH, 25.06.2003 - II R 20/02  

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung eines Gesamthänders

    Dazu verwies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 799 veröffentlichten Urteil auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2001 II R 47/98 (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2001 - 12 K 309/99  

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Bekanntgabe einer Zweitschrift der

    Allerdings tritt, wie bereits ausgeführt, nach dem Revisionsurteil eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch dann ein, wenn zwar nicht die ursprüngliche Bescheidurkunde dem Bekanntgabeadressaten zugeht, sondern eine Zweitschrift, die erst nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist abgesandt wurde (so auch BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BStBl 200, 211; anderer Ansicht neuerdings jedoch der II. BFH-Senat, vgl. Vorlagebeschluss vom 06. Juni 2001 II R 47/98, BStBl II 2001, 695).

    Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zum einen im Hinblick darauf, dass bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 AO mittels Bekanntgabe einer Zweitfertigung einer AdV-Verfügung eine Frist besteht, innerhalb der die Zweitfertigung bekannt zu geben ist, als auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 06. Juni 2001 II R 47/98, BStBl II 2001, 695).

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 29/02  

    Wahrung der Festsetzungsfrist, Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl.

    Entscheidend sei allein, ob der rechtzeitig abgesandte Bescheid auch tatsächlich zugegangen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98, BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 92/02  

    Wahrung der Feststellungsfrist bei fehlendem Zugang des Feststellungsbescheids;

    Denn diese Regelung setze voraus, dass der rechtzeitig abgesandte Bescheid auch tatsächlich zugehe; die Absendung eines Schriftstücks nach Ablauf der Festsetzungsfrist könne diese nicht wahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2001 II R 47/98, BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).
  • BFH, 28.02.2003 - II B 126/01  

    Festsetzungsfrist

    Wieder offen ist durch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 6. Juni 2001 II R 47/98 (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) bis zur Entscheidung des Großen Senats die davon zu unterscheidende Rechtsfrage, ob nicht bereits der rechtzeitig abgesandte Bescheid --wenn auch erst nach Fristablauf-- zugegangen sein muss, um die Fristwahrung nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 zu bewirken.
  • BFH, 28.02.2003 - II B 134/01  

    Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO

    Wieder offen ist durch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 6. Juni 2001 II R 47/98 (BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) bis zur Entscheidung des Großen Senats die davon zu unterscheidende Rechtsfrage, ob nicht bereits der rechtzeitig abgesandte Bescheid --wenn auch erst nach Fristablauf-- zugegangen sein muss, um die Fristwahrung nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 zu bewirken.
  • FG Münster, 20.03.2002 - 8 K 4391/01  

    Kein steuerbefreiter Grundstücksübergang auf eine Gesamthand bei Verschmelzung

  • FG Münster, 09.10.2002 - 10 K 7713/00  
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