Rechtsprechung
   BFH, 07.04.2011 - III R 77/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für das im Ausland geborene Kind

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 63 Abs 1, EStG § 62 Abs 1 Nr 2a, AO § 8
    Ausland; Inland; Kindergeld; Wohnsitz

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2675/10  

    Finanz- und Abgaberecht

    Auf den Willen des gesetzlichen Vertreters kommt es nicht an (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).

    Auch ein Kind begründet deshalb erst dann einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf das Beibehalten und Benutzen schließen lassen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

    Auch teilen minderjährige Kinder nicht stets - gleichsam automatisch - sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630; andere Auffassung: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. November 2008 8 K 37/07, EFG 2009, 420).

    Soweit Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 11. April 1984 I R 230/80, juris, m.w.N.) und Literatur (z.B. Buciek, in: Beermann/Gosch § 8 AO Rz. 22 und 30) davon ausgehen, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das "Innehaben einer Wohnung" durch einen Familienangehörigen vermittelt werden kann, so gilt dies zudem uneingeschränkt nur für das "Beibehalten" eines bereits vorhandenen Wohnsitzes (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

    Auch der BFH hält es - wie er in seinem Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 ausführt - unter solchen Umständen für möglich, dass ein im Ausland geborenes Kind bereits von Geburt an den inländischen (Familien-)Wohnsitz teilt.

    Insgesamt müsse die tatsächliche Gestaltung aber dafür sprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründet, weil es diese über seine Eltern innehat und Umstände vorliegen, die auf eine Nutzung der Wohnung auch durch das Kind schließen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

    Zum einen handelte es sich bei der Wohnung in E. in der Zeit, in der der Kläger in die USA entsandt war, schon nicht um den (Familien-)Wohnsitz, den das Kind - wie der BFH in seinem Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 anführt - ausnahmsweise bereits von Geburt an teilen kann.

  • BFH, 23.05.2012 - III B 209/11  

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensfehler - Wohnsitz eines

    Dass im Übrigen auch minderjährige Kinder nicht zwingend jeden Wohnsitz ihrer Eltern teilen, entspricht dabei der Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

    Insbesondere ist geklärt, dass der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff auf die tatsächliche Gestaltung abstellt (z. B. BFH-Beschluss vom 5. November 2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311) und insgesamt an äußerliche Merkmale anknüpft (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1351).

  • BFH, 14.08.2012 - III B 58/12  

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes der einkommensteuerrechtlichen

    Nach Auffassung des BFH ist die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG als weitere Ausprägung des Territorialitäts-Prinzips nicht sachwidrig (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351, unter II. 1. e, m. w. N; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2011 III B 111/10, BFH/NV 2011, 1897, unter II. 1. b cc (2), m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08  

    Verpflichtung eines Gesetzgebers zur Zahlung von kinderbezogenen

    Da das Einkommensteuerrecht durch das Territorialitätsprinzip (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) geprägt ist, ist die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises auch danach, wo die Kinder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht sachwidrig (BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 77/09, FamRZ 2011, 1295; Urt. v. 23.11.2000, BFHE 193, 558, juris).
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