Rechtsprechung
   BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundsätzlich keine phasengleiche Aktivierung von "Dividendenforderungen" - Zur Begriffsidentität von Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand - Zur Abgrenzung zwischen dem Realisations- und dem True and Fair View-Grundsatz - Keine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe

  • NWB SteuerXpert START

    KStG § 8 Abs. 1 KStG; EStG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • Betriebs-Berater

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen in der Steuerbilanz? (Ulf Blaum, Dr. Harald Kessler)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1 S 1
    Mehrheitsbeteiligung; Phasengleiche Aktivierung

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 192, 339
  • NJW 2000, 3804
  • WM 2000, 2567
  • BB 2000, 2087
  • BB 2000, 2247
  • DB 2000, 1993
  • BStBl II 2000, 632
  • BStBl II 2000, 633



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BFH, 07.02.2007 - I R 15/06  

    Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden

    Der Senat hält daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401).

    b) Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft aber nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) grundsätzlich nicht aktivieren (ebenso nachfolgend Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409; vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401; zur phasengleichen Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung: BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447, und VIII R 17/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 582).

    Die Ausnahmevoraussetzungen müssen anhand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden können, die weder unterstellt noch vermutet werden dürfen (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 unter C.II.3. der Entscheidungsgründe).

    Bei der hiernach gebotenen Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch ein beherrschender Gesellschafter oder ein Alleingesellschafter seine am Bilanzstichtag bestehenden Absichten später ändern kann (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 unter C.II.4. der Entscheidungsgründe; Senatsurteil in BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409).

    Schließlich kann der erforderliche feste Ausschüttungswille nicht schon daraus geschlossen werden, dass die phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung es der Muttergesellschaft ermöglichen würde, einen vom Verfall bedrohten Verlustvortrag zu nutzen (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 unter C.II.9. der Entscheidungsgründe; Senatsurteil in BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409).

    Für die Feststellung des endgültigen Ausschüttungswillens muss vielmehr anhand objektiver Kriterien sicher darauf geschlossen werden können, dass der Gesellschafter seinen Willen nicht nachträglich wieder ändert (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 unter C.II.4. der Entscheidungsgründe; Senatsurteil in BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409).

    Bei der Problematik einer phasengleichen Aktivierung rechtlich noch nicht bestehender Dividendenansprüche geht es demgegenüber um die hiervon zu unterscheidende Frage, ab welchem Zeitpunkt sich die Aussicht auf eine künftige Gewinnausschüttung so weit von dem Stammrecht der Mitgliedschaft losgelöst hat, dass von einer wirtschaftlichen Verselbständigung (Realisierung) ausgegangen werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 unter C.II.3. der Entscheidungsgründe).

    a) Allerdings sieht das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. November 2000 (BStBl I 2000, 1510), mit welchem die Finanzverwaltung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen reagiert hat, die weitere Anwendung der "bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen" für die Zeitdauer der Anwendbarkeit des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens vor.

    b) Nach der bis zum Beschluss des Großen Senats in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 geltenden Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung wäre die Dividendenforderung in der Steuerbilanz der A-GmbH jedoch ebenfalls nicht als aktivierungsfähig angesehen worden, weil die A-GmbH die Anteile an der D-GmbH erst im November 1989 erworben hat, die Beteiligung folglich nicht das gesamte Wirtschaftsjahr 1989 über bestanden hat.

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/95  

    Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen

    Der Große Senat hat über die Vorlage mit Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) entschieden.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) kann eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.

    Wie der Große Senat weiter entschieden hat, ist es allerdings denkbar, dass eine Dividendenforderung als wirtschaftlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt entsteht (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 635 unter C. II. 3. der Entscheidungsgründe).

    Diese Voraussetzungen müssen anhand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden können, die weder unterstellt noch vermutet werden dürfen (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 635 f. unter C. II. 3. der Entscheidungsgründe).

    Bei der hiernach gebotenen Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch ein beherrschender Gesellschafter oder ein Alleingesellschafter seine am Bilanzstichtag bestehenden Absichten später ändern kann (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 636 unter C. II. 4. der Entscheidungsgründe).

    Schließlich kann nach Ansicht des Großen Senats speziell im Streitfall der erforderliche feste Ausschüttungswille der Klägerin nicht daraus geschlossen werden, dass die Klägerin ihre Beteiligung an der H-AG im Zweifel in der Absicht erwarb, durch die phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung ihren vom Verfall bedrohten Verlustvortrag zu nutzen (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 637 unter C. II. 9. der Entscheidungsgründe).

    Denn eine in diesem Sinne unbestimmte Forderung würde ein fremder Kaufmann nicht entgeltlich erwerben, was das maßgebliche Kriterium für die Verselbstständigung des Dividendenanspruchs ist (Beschluss des Großen Senats in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 636 unter C. II. 4. der Entscheidungsgründe).

    Vor diesem Hintergrund greift im Streitfall zusätzlich die Erwägung durch, dass ein fremder Dritter der Aussicht auf die Ausschüttung schon deshalb keinen eigenständigen Wert beigemessen hätte, weil er mit einem späteren Meinungswandel der Klägerin hätte rechnen müssen (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 636 unter C. II. 4. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00  

    Neue Regeln bei vorweggenommener Erbfolge

    Die Entscheidung rechtlicher Vorfragen, deretwegen der Große Senat nicht angerufen worden ist, liegt in der Zuständigkeit des vorlegenden Senats (BFH-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632).
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