Rechtsprechung
   BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5

  • openjur.de

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter; Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft; Grundsatz der VerhältnismÃ

  • Bundesfinanzhof

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter - Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Freiheit des Gesetzgebers zur Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5
    Ausschluss der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter; Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Freiheit des Gesetzgebers zur Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - GbR: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter - Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Freiheit des Gesetzgebers zur Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermietung an den eigenen Gesellschafter in der Gewerbesteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für KG bei Verpachtung an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung bei Verpachtung an Komplementärin

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft bei Verpachtung an ihren Gesellschafter

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Verpachtung von Grundbesitz an einen Gesellschafter (IMR 2009, 1002)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Grundbesitzverpachtung an gewerblich tätige Gesellschafter: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 5
    Gesellschafter; Gewerbesteuer; Grundbesitz; Kürzung; Verhältnismäßigkeit; Verwaltung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 223, 251
  • NZM 2009, 404
  • IMR 2009, 1002



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 18.05.2011 - X R 4/10  

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

    Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).
  • BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06  

    Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks

    "Gesellschafter" im Sinne dieser Regelung ist nach dem Senatsurteil vom 7. August 2008 IV R 36/07 (BFH/NV 2009, 85) jeder persönlich haftende Gesellschafter, und zwar selbst dann, wenn er am Vermögen der Grundstückspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft zusteht.
  • BFH, 03.06.2009 - I B 4/09  

    Ausschließlichkeitsgebot bei der sog. erweiterten Kürzung

    Ein (erneuter) Klärungsbedarf zur Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ergibt sich daraus --auch angesichts der nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1148 ergangenen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 --unter Aufgabe der im Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 vertretenen Ansicht--; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2008 IV B 14/07, BFH/NV 2008, 821; Senatsurteil vom 5. März 2008 I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359; s. auch BFH-Urteil vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, unter II.2.b a.A. der Gründe)-- nicht.
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  • BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07  

    Gemeinschaftliche Tierhaltung bei Beteiligung einer juristischen Person keine

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung zu gelangen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, unter II.2.b cc (2) der Gründe, zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).
  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - 7 K 1039/09  

    Korrektur der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im

    Mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichgestellt werden; eine Bevorzugung der ersteren gegenüber der letzteren Gruppe sollte jedoch nicht geschaffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2008 IV R 36/07, BFH/NV 2009, 85 m.w.N.).
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