Rechtsprechung
| BFH, 07.12.2011 - II R 51/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung - Voraussetzung des § 68 Satz 1 FGO
- Bundesfinanzhof
Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung - Voraussetzung des § 68 Satz 1 FGO
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage für die Spielvergnügungssteuer auf Grundlage des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Verfassungsmäßigkeit einer Spielvergnügungsteuer bei Anknüpfen an den gesamten Spieleinsatz und nicht an den Spieleinsatz abzüglich der Steuer
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09
- BFH, 07.12.2011 - II R 51/10
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 13.12
Revisionsgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensmangels im …
Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichen, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - juris Rn. 29, 62). - BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung einer …
Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichen, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - juris Rn. 29, 62). - BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 15.12
Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit des Benutzens des Spieleinsatzes als …
Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichen, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - juris Rn. 29, 62).
- BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 16.12
Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung des …
Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichen, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - juris Rn. 29, 62). - BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 17.12
Klärungsbedürftigkeit der Verwendung des Spieleinsatzes als Bemessungsmaßstab für …
Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichen, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - juris Rn. 29, 62). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2012 - 14 A 319/12
Prüfung der Erdrosselungswirkung einer Vergnügungssteuer; Ordnungsgemäße …
Urteil vom 7. Dezember 2011 II R 51/10 , im Hinblick auf die Zulässigkeit des Spieleinsatzmaßstabs möglicherweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden sollen, liegen solche Zweifel nicht vor. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2012 - 14 A 757/12
Erkennbarkeit einer Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche als …
Soweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 7. Dezember 2011 II R 51/10, im Hinblick auf die Zulässigkeit des Maßstabs ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden, liegen solche Zweifel nicht vor. - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - 14 A 996/12
Anforderungen an die Zulässigkeit eines Besteuerungsmaßstabs; Umfang des …
Urteil vom 7. Dezember 2011 II R 51/10 , im Hinblick auf die Zulässigkeit des Spieleinsatzmaßstabs ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden sollen, liegen solche Zweifel nicht vor.
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