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   BFH, 08.03.1966 - I 282/63   

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 85, 318
  • BStBl III 1966, 324



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75  

    EStG § 7, § 9, § 11, § 21; FGO § 115

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  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66  
    Herstellungsaufwand wird allgemein angenommen, wenn das Gebäude durch die ausgeführten Arbeiten in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird (BFH-Urt. I 282/63 v. 8. März 1966, BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324, mit weiteren Angaben).
  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90  

    Erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sind anschaffungsnaher

    Als entscheidend für die Auslegung sieht es der Senat ferner an, daß die in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB aufgeführten Fallgruppen von Herstellungskosten an deren Verständnis durch die ständige BFH-Rechtsprechung anknüpfen, welche stets die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes von dessen Substanzvermehrung unterschieden hat (vgl. schon die BFH-Urteile vom 29. Juni 1965 VI 236/64 U, BFHE 83, 16, BStBl III 1965, 507; vom 8. März 1966 I 282/63, BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324, und den Beschluß des Großen Senats vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672/674, m. w. N.).
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