Rechtsprechung
   BFH, 09.02.2004 - VIII R 56/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 21, FGO § 56, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Gewerbebetrieb; Gewerblicher Grundstückshandel; Vermietung; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06  

    Steuerrecht - Nichtüberschreiten der 3-Objekt-Grenze: Gewerbl. Grundstückshandel

    Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03 (juris) wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
  • BFH, 02.09.2005 - I R 117/04  

    Wiedereinsetzung; Erkrankung von Mitarbeitern

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Prozessbevollmächtigter verpflichtet ist, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris, und vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, jeweils m.w.N.).

    d) Bleibt --wie im Streitfall-- nach dem Sachvortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris, sowie Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1991 I Z B 1 2 / 0 1 (richtig: I ZB 12/91) , Neue Juristische Wochenschrift 1992, 574).

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04  

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, 277 f., BStBl II 1989, 266, 268; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 941, und vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, nicht veröffentlicht, juris Nr. STRE 200450290).
  • BFH, 02.09.2005 - I R 117/05  
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