Rechtsprechung
| BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt - Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs - Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung - Aufteilungsmaßstab nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß - Notwendige Beiladung ehemaliger Personengesellschafter - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit
- openjur.de
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt; Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs; Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung; Aufteilungsmaßstab nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß; Notwendige Beiladung ehemaliger Personengesellschafter;
- Bundesfinanzhof
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt - Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs - Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung - Aufteilungsmaßstab nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß - Notwendige Beiladung ehemaliger Personengesellschafter - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit
- IWW
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt; Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs; Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung; Aufteilungsmaßstab nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß; Notwendige Beiladung ehemaliger Personengesellschafter; Kein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollbeendung einer zweigliedrigen GbR durch das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation; Prozessführungsbefugnis einer vollbeendeten GbR als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter; Dispositionsbefugnis der Beteiligten bzgl. der notwendigen Beiladung; Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b HGB
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Auf laufenden Gewinn aus Handelsvertreterausgleichsanspruch findet die so genannte Fünftel-Regelung Anwendung
Besprechungen u.ä.
- kanzlei-klumpe.de
, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)
Der Handelsvertreterausgleichsanspruch erhöht den laufenden Gewinn
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2736/05
- BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10
Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des …
Durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters wird die Personengesellschaft ohne Liquidation vollbeendet (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120;… BFH-Beschluss vom 5. Januar 2010 IV R 43/07, BFH/NV 2010, 1104).Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligten) ist allerdings - wie in der Person der H-GmbH oder der insolvenzbedingt ausgeschiedenen W-GmbH - nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und in BFH/NV 2011, 1120).
- BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09
Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 …
Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder - was hier Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist - zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG (heute § 35 Abs. 2 EStG) sein, denn sie ist nicht mehr i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (…vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 2008 I R 90/07, BFH/NV 2009, 588, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120;… BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, jeweils m. w. N.).Die Vollbeendigung hat vielmehr zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i. S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120, m. w. N.).
Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Beteiligten) ist nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind (z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120, m. w. N.).
- BFH, 31.05.2012 - IV R 14/09
Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der …
Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden Kommanditisten ist nur dann nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120).Auch wenn eine unterlassene notwendige Beiladung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120) dahin aus, dass er die Sache an das FG zurückverweist und diesem die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt.
- BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung …
Die Ausgleichszahlung ist - als letzter Geschäftsvorfall - Bestandteil des laufenden Gewinns, wenn der Gewerbebetrieb mit der Beendigung des Vertretervertrags veräußert oder aufgegeben wird; als zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste folgt er unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis und setzt keinen besonderen Willensentschluss voraus, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (…BFH-Entscheidungen vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967;… vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung).Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1120 mit Verweis auf die BFH-Entscheidungen vom 16. August 1989 III B 14/89 (…BFH/NV 1990, 188) und vom 12. Juli 2007 X R 5/05 (BFHE 218, 343, BStBl II 2007, 959) nochmals klargestellt, dass die Annahme eines firmenwertähnlichen Rechts (immaterielles Wirtschaftsgut), dessen stille Reserven anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen wären, ausscheide, da der Ausgleichsanspruch der Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit des Vertreters diene; allenfalls der Nachfolger des Handelsvertreters könne vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" (immaterielles Wirtschaftsgut) erwerben, wenn es dem Geschäftsherrn gelinge, den Ausgleichsanspruch des scheidenden Vorgänger-Handelsvertreters gemäß § 89b HGB auf dessen Nachfolger im Wege der Schuldübernahme zu überwälzen.
- BFH, 08.02.2012 - IV B 76/10
Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung …
Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sein, denn sie ist nicht mehr i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, und vom 22. September 2011 IV R 42/09, juris, jeweils m. w. N.).Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter), die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i. S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).
- BFH, 30.05.2012 - IV B 114/11
Gewinnverteilungsschlüssel nach § 35 Abs. 2 EStG verfassungsgemäß
a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zuletzt in dem Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08 (BFH/NV 2011, 1120) verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 (nunmehr § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) verneint.Anders als die Klägerin meint, hat der BFH, ohne dies allerdings im Einzelnen zu benennen, sehr wohl auch die rechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09 (…BVerfGE 126, 268, BFH/NV 2010, 1767), soweit er sich zu der Frage der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis verhält, seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1120 zu Grunde gelegt und in dieses mit einfließen lassen.
- FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11
Feststellung des Anteils des Mitunternehmers am Gewerbemessbetrag gem. § …
Er hat seine Auffassung durch Urteil vom 9. Februar 2011 (IV R 37/08, juris) bestätigt.Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis dürfe der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen (BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, juris; vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116).
