Rechtsprechung
| BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
- Bundesfinanzhof
Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Rechtsprechungsänderung: Fahrten zur Bildungsstätte sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung von Fahrtkosten der Studenten zur Hochschule in tatsächlicher Höhe oder mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums
- 123recht.net (Pressemeldung)
Fahrtkosten auch bei Studium und Weiterbildung voll abzugsfähig
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Entfernungspauschale für Studenten
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Werbungskosten - Fahrtkosten zum Zweitstudium abziehbar
Besprechungen u.ä.
- Praxis Freiberufler Beratung (Entscheidungsbesprechung)
Zweitstudium: Fahrtkosten zur Universität können mit 30 ct/km geltend gemacht werden.
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
Entfernungspauschale; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Regelmäßige Arbeitsstätte; Universität; Zweitstudium - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Fahrtkosten bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme und Vollzeitstudium" von RiBFH Dr. Stephan Geserich, original erschienen in: NWB 2012, 1226 - 1230.
Verfahrensgang
- FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 2486/09
- BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 236, 431
- NJW 2012, 1615
- DB 2012, 721
- NZA-RR 2012, 315
Wird zitiert von ... (8)
- FG Düsseldorf, 25.10.2012 - 14 K 1173/11 auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 09.02.2012 VI R 44/10 und VI R 42/11 zur Behandlung von Fahrtkosten im Rahmen vollzeitiger Bildungsmaßnahmen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln sein dürften, es sich bei den von der Tochter angeschafften Schuhen nicht um typische Berufsbekleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handle und die für eine Berücksichtigung als Werbungskosten erforderliche nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Lerngemeinschaften nicht hinreichend substantiiert worden sei.
Die Klägerin hat daraufhin hinsichtlich der Fahrtkosten ergänzend ausgeführt: Die Fahrtkosten zum "D" Hospital und zur Schule für die praktische und theoretische Ausbildung der Tochter unterlägen nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 09.02.2012 VI R 44/10 und VI R 42/11 keiner Beschränkung des Werbungskostenabzugs.
Das objektive Nettoprinzip erfährt allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale von 0, 30 EUR für jeden vollen Kilometer steuerlich absetzbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 und vom 09.02.2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BFH/NV 2012, 854).
Im Übrigen kommt eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht (BFH, BFH/NV 2012, 854).
Eine andere Beurteilung kommt auch nicht im Hinblick auf die vom BFH in den Urteilen vom 09.02.2012 VI R 44/10 (BFHE 236, 431, BFH/NV 2012, 854) und VI R 42/11 (…BFHE 236, 439, BFH/NV 2012, 856) entschiedenen Sachverhalte in Betracht.
- BFH, 19.09.2012 - VI R 78/10
Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, und VI R 42/11, BFHE 236, 439).Hierzu gehören beispielsweise Fahrt- bzw. Mobilitätskosten (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 236, 439; vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431).
- FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 4118/09
Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit
Der Kläger vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des BFH VI R 44/10 und VI R 42/11, beide vom 9.2.2012, die die Ansicht, ihm seien diese Werbungskosten zu gewähren, da er mit dem beruflich bedingten Studienaufenthalt in Mexiko keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet habe.Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854).
Wie bei einer Auswärtstätigkeit (vgl. BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854) hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Kosten gering zu halten.
b) Im Übrigen kommt eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854).
Nach neuerer Rechtsprechung versteht der BFH unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854).
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2012 - 1 V 30/12
I. Streitig ist Kindergeld für die Zeit von März bis Dezember 2011.
Unter Berücksichtigung der jüngsten - geänderten - Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wann bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (BFH-Urteil vom 9.2.2012 VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854), erscheint jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin den Aufwand des S für Fahrten zwischen seinem Lebensmittelpunkt, der elterlichen Wohnung in T., und seiner Ausbildungsstätte in W. zutreffend berücksichtigt hat.Das könnte aus der geänderten Rechtsprechung des BFH zu Fahrtkosten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in dem Urteil vom 9.2.2012 VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854 folgen.
Der BFH hat in einer ergänzenden Begründung weiter dargelegt, dass "im Übrigen eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen bezahlter Arbeit typischerweise als Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers in Betracht komme, nur insoweit sei die Beschränkung des objektiven Nettoprinzips auch gerechtfertigt" (BFH-Urteil vom 9.2.2012 VI R 44/10, BFHNV 2012, 644;… vgl. auch BFH-Urteil vom 9.2.2012 VI R 42/11, BFH/NV 2012, 856).
Die Grenzbetragsberechnung für 2011, aus der sich ergibt, dass S den Grenzbetrag unter Zugrundelegung des BFH-Urteils vom 9.2.2012 VI R 44/10 nicht überschreitet und damit ein nachträgliches Bekanntwerden einer Grenzbetragsüberschreitung gem. § 70 Abs. 4 EStG nicht vorliegt, sieht wie folgt aus:.
- BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11
Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
Hieran hält der erkennende Senat nicht länger fest (Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, www. bundesfinanzhof. de). - FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
Finanz- und Abgaberecht
Auch bei Fahrten eines Vollzeitstudenten zu seiner Hochschule bestünden offensichtlich Zweifel, ob insoweit im Rahmen vorweggenommener Wk lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen sei, denn der BFH habe gegen dieses Urteil die Revision zugelassen (Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 44/2010 gegen das Urteil des FG Köln vom 28.04.2010, 7 K 2486/09, EFG 2010, 1616).Das vom Kl. genannte Revisionsverfahren VI R 44/2010 zum Urteil des FG Köln vom 28.04.2010 (EFG 2010, 1616) steht dem nicht entgegen.
- FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12 Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen, deren steuerliche Berücksichtigung durch das objektive Nettoprinzip geboten ist (BFH vom 9.2.2012 VI R 44/10 BFH/NV 2012, 854).
- FG Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 3 K 1226/11
Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Kunden des …
c) Diese Würdigung des Senats steht im Übrigen auch in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte in Bildungseinrichtungen (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, vom BFH zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2012, 644;… vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2012, 856): Der BFH hat dort eine Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, obwohl die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm, weil diese nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sei.
