Rechtsprechung
   BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • FG München, 04.12.2003 - 5 K 2986/00
  • BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06  

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Soweit der BFH ausnahmsweise eine Rechtsverletzung in Fällen bejaht hat, in denen die Festsetzung der zu niedrigen Steuer die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469), vermag dies ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr zu begründen, wenn der ungünstige Bilanzansatz aus dem früheren Veranlagungszeitraum unanfechtbar geworden ist.
  • BFH, 01.06.2006 - IV B 200/04  

    Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im

    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22, zu Nr. 1; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 40/07  

    Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung

    Allerdings kann die Beschwer auch in der einheitlichen Feststellung eines zu niedrigen Gewinns liegen, wenn sich diese in anderen Veranlagungszeiträumen zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1989 IX R 190/85, BFHE 159, 439, BStBl II 1990, 460; Senatsbeschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/ NV 2006, 22; Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 350 Rz 5; von Beckerath in Beermann/ Gosch, FGO § 40 Rz 218; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 97, jeweils m. w. N.).
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  • BFH, 01.02.2007 - III B 165/05  

    NZB: unterschiedliche Auslegung der "Scheinselbstständigkeit"; Divergenz

    Ein erheblicher Grund für eine Verlegung oder Vertagung liegt deshalb nur dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter schlüssig vorträgt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass es ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden unmöglich sein wird oder war, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22).
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05  

    Häusliches Arbeitszimmer

    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2006 - III S 4/06  

    Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Tätigkeit; Divergenz

    Ein erheblicher Grund für eine Verlegung oder Vertagung liegt deshalb nur dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter schlüssig vorträgt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass es ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden unmöglich sein wird oder war, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22).
  • FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09  

    Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

    Danach kann eine Einkommensteuerveranlagung auch mit dem Ziel einer höheren Steuerfestsetzung angefochten werden, wenn die angesetzten Besteuerungsgrundlagen eine Bindung für andere Veranlagungen herbeiführen (BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigeren Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigeren Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - 2 K 1903/09  

    Steuerrechtliche Bindungswirkung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung bei

    Eine zu niedrige Steuerfestsetzung kann jedoch ausnahmsweise dann zu einer Rechtsverletzung i.S. von § 40 Abs. 2 FGO führen, wenn die angesetzten Besteuerungsgrundlagen eine Bindung für andere Veranlagungen herbeiführen und sich dort zu Ungunsten des betreffenden Klägers auswirken können (vgl. BFH, Beschluss vom 09. September 2005, IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22 m.w.N.).
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