Rechtsprechung
| BFH, 09.11.2009 - III B 188/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Abgrenzung von fehlerhafter Rechtsanwendung; Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids
- Bundesfinanzhof
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Abgrenzung von fehlerhafter Rechtsanwendung - Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Anforderungen an die erforderliche organisatorische Selbständigkeit eines Betriebsteils für die Annahme eines Teilbetriebs im Zuge der Verpachtung
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Teilbetrieb kann nicht allein wegen Gebundenheit des Geschäftsführers an Entscheidungen aus dem Hauptbetrieb abgelehnt werden
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2008 - 5 K 6443/04
- BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 03.01.2011 - III B 204/09
Sachaufklärungspflicht des FG hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für …
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, wenn auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/ NV 2010, 667). - BFH, 05.08.2011 - III B 82/11
Fehlender Verzicht des Beigeladenen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, weil auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen würde (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - BFH, 28.02.2012 - III B 54/10
Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Zurückverweisung wegen …
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, wenn es auch im Falle der Zulassung des Revisionsverfahrens voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG gekommen wäre (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667).
- FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 K 115/10
Finanzgerichtsordnung: Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid
Bei jenen geht es um Grundlagenbescheide für die Entscheidungen über die Verlustfeststellungen 2003 als Folgebescheide (vgl. BFH vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 48/12
Körperschaftsteuer/Einkommensteuer/Grundgesetz: Verfassungsmäßigkeit der …
Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns können nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 09.11.2009, III B 188/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 667 m. w. N.). - FG Hamburg, 03.02.2011 - 6 V 251/10
Steuerrecht - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b …
Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss 09.11.2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667).
