Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2005 - VII B 124-125/05   

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  • rechtsportal.de

    Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare Rechtshandlung?

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Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05  

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (vgl. Senatsentscheidungen vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, und vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897, m.w.N.).

    Ob hypothetische Geschehensabläufe --wie vom Kläger begehrt-- bei der Haftung nach § 69 AO überhaupt Berücksichtigung finden können, kann im Streitfall --wie bereits in den Vorentscheidungen (vgl. Beschluss in BFH/NV 2006, 897, m.w.N.)-- offenbleiben.

    Allerdings haben sowohl der Senat als auch der BGH wiederholt entschieden, dass bereits das Unterlassen, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer durch entsprechende Kürzung der Löhne einzubehalten und den gekürzten Betrag für die Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bereitzuhalten, eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die geeignet ist, die in § 69 AO angeordneten Haftungsfolgen auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 897, und in BFH/NV 1999, 745; BGH-Urteil vom 25. September 2006 II ZR 108/05, DStR 2006, 2185, ZIP 2006, 2127, m.w.N.).

  • BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06  

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: keine Berücksichtigung des hypothetischen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, könnte sich die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe --die der Senat bisher offen gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897)-- nur dann stellen, wenn eine gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können, d.h. wenn die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach §§ 130 ff. InsO angenommen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 VII R 67/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 29.11.2006 - I R 103/05  

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    a) Richtig ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Haftung nach § 69 AO 1977 nur dann ausgelöst wird, wenn die dafür in Frage kommende Person erstens eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und zweitens diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2005 VII B 244/04, BFHE 210, 410, BStBl II 2006, 201; vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897, 899; Jatzke in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Rz 53, m.w.N.).
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  • BFH, 09.12.2005 - VII B 125/05  
    VII B 124/05 VII B 125/05.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.02.2007 - 5 V 2721/07  

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids gegen einen

    Eine aus einer solchen Arbeitnehmertätigkeit begründete Schadenersatzverpflichtung - wozu letztlich auch die mit Schadenersatzcharakter versehene Haftungsnorm der §§ 34, 69 AO gehört (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2005 VII B 124/05, VII B125/05, DStRE 2006, 560) - hat indes nicht zur Folge, dass sie als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist.
  • FG München, 28.02.2008 - 14 K 4467/06  

    Haftung des Vorstands einer AG: Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte,

    Wie der BFH jedoch entschieden hat, könnte sich der unterstellte hypothetische Kausalverlauf rechtlich nur dann auswirken, wenn die Anfechtungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorlägen, d.h., wenn die gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können (Urteil vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, VII B 124/05, VII B 125/05 , BFH/NV 2006, 897).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2008 - 5 K 2143/08  

    Haftungsschuld des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit?

    Eine aus einer solchen Arbeitnehmertätigkeit begründete Schadenersatzverpflichtung - wozu letztlich auch die mit Schadenersatzcharakter versehene Haftungsnorm der §§ 34, 69 AO gehört (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2005 VII B 124/05, VII B125/05, DStRE 2006, 560 ) - hat nicht zur Folge, dass sie als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 9 K 9051/09  

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH, die sich in finanziellen

    Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. dazu nur BFH, Urteil vom 30. April 1993 VII R 67/92, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 142 sowie Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897 und vom 6. Juli 2005 VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753).
  • FG Münster, 22.06.2007 - 11 K 5019/04  

    Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz

    Unklar ist insoweit bereits, ob es sich bei der Abführung der Lohnsteuer um ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO handelt mit der Folge, dass eine Anfechtung nur unter den erschwerten - im Streitfall nicht vorliegenden - Bedingungen des § 133 Abs. 1 InsO erfolgen darf, oder ob sich die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 InsO richtet (s. BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - VII B 124/05, BFH/NV 2006, 897 ).
  • FG Münster, 22.06.2007 - 11 K 5026/04  

    Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Minderheitsgesellschafters nach Antrag auf Eröffnung

    Unklar ist insoweit bereits, ob es sich bei der Abführung der Lohnsteuer um ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO handelt mit der Folge, dass eine Anfechtung nur unter den erschwerten - im Streitfall nicht vorliegenden - Bedingungen des § 133 Abs. 1 InsO erfolgen darf, oder ob sich die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 InsO richtet (s. BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - VII B 124/05, BFH/NV 2006, 897 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2008 - 5 K 2040/08  

    Haftungsschuld des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit?

  • FG München, 11.03.2011 - 8 V 3757/10  

    Lohnsteuerhaftung bei Insolvenz

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